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Marco Buschmann
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Frage von Harald G. •

Wurde der Paragraph 184b des Strafgesetzbuches zwischenzeitlich überarbeitet, so dass Menschen, die z.B. Kinderpornografie zur Anzeige bringen, nicht mehr angeklagt werden können?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
der Paragraph 184b ist so gefasst, dass Menschen, die von Kinderpornographie Kenntnis erlagen und sie anzeigen, selbst angeklagt werden können, wenn sie dabei z.B. zur Beweissicherung oder um überhaupt etwas konkretes in der Hand zu haben, das entsprechene Material annehmen bzw. speichern oder an die Ermittlungsbehörden weiterleiten.
Sie haben im August angekündigt, das Gesetz noch in diesem Jahr ändern zu wollen. Ist das bereits geschehen?

Schöne Grüße
H. G.

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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst einmal: Es steht vollkommen außer Frage, dass die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte schwer bestraft werden muss. Das soll und muss auch unbedingt so bleiben. Es handelt sich um ein schweres, schreckliches Verbrechen.

Der aktuelle Vorschlag soll lediglich eine Änderung des Paragraf 184b StGB aus dem Jahr 2021 korrigieren, die zu großen Problemen in der Praxis geführt hat. Denn seitdem werden in der Tat auch Fälle erfasst, die eigentlich nichts mit dem zu tun haben, was man landläufig unter der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte versteht: Strafbar machen sich seit 2021 - worauf auch Sie hindeuten - bspw. Eltern, die den Lehrer oder anderen Eltern ein kinderpornographisches Foto schicken, das sie auf dem Smartphone ihres Kindes entdeckt haben, um auf diesen Fall hinzuweisen. Als Verbrecher gelten bspw. auch Lehrer, die ein Handy konfiszieren, weil sie darauf Missbrauchsdarstellungen entdeckt haben und das Handy nicht sofort der Polizei übergeben. Diese Menschen wollen eigentlich Kinderpornographie stoppen, aber sie müssen strafrechtlich verfolgt werden und ihre Verfahren können seit 2021 nicht mehr eingestellt werden.

Um dies wieder zu ermöglichen, hat zunächst das Bundesjustizministerium im November 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt (s. anbei: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=4), der eben solche Fälle regelt, die offensichtlich nicht aus einer pädokrimineller Energie entstehen, sondern im Gegenteil dem Schutz der Kinder dienen. Beibehalten wird auf jeden Fall die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren für die schwerwiegenderen Tatbestände. Seit Februar 2024 liegt nun auch ein entsprechender Regierungsentwurf vor (s. anbei: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Den (auch künftig) jeweils aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie einsehen unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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