Wollen Sie es pflegenden Angehörigen ermöglichen Rentenversicherungsbeiträge einzahlen zu können.
Pflegende Angehörige in Pflegezeit können selbst keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Wenn diese Personen verheiratet sind haben Sie die Möglichkeit beim Ehepartner in der Familienkrankenversicherung unter zu kommen oder müssen sich Privat Krankenversichern.
Pflegende Angehörige in Pflegezeit haben durch die Betreuung eines nahen Angehörigen also den Nachteil, dass der Rentenanspruch gemindert wird und dass ein bestimmter Personenkreis sich auch noch Privat Kranken versichern muss.
Wenn sich der pflegende Angehörige in so einer finanziellen Situation befindet, dass er für die Dauer der Pflegezeit die seither vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung bezahlten Beiträge selbst aufbringt würde eine schlechter Stellung des pflegenden Angehörigen vermieden. Wobei die Pflegeversicherung das eigentlich bezahlen sollte.
Sehr geehrter Herr D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Grundlage für die Absicherung pflegender Angehöriger in der Rentenversicherung befindet sich in § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach können Personen, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten. Dies gilt jedoch nur, sofern sie mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen und sich dies auf wenigstens zwei Tage je Woche verteilt. Erwerbstätige dürfen neben der Angehörigenpflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Gesetzgeber möchte mit diesen Regelungen die Pflege von Angehörigen fördern und gleichzeitig verhindern, dass Pflegepersonen durch die Pflege dauerhaft finanzielle Nachteile erleiden. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass pflegende Angehörige, die sich um die Pflege von Familienmitgliedern kümmern, für die dadurch eingeschränkte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit in der Rentenversicherung abgesichert werden.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB