Portrait von Marco Buschmann
Marco Buschmann
FDP
99 %
1298 / 1309 Fragen beantwortet
Frage von Marc K. •

Wird in Verfahren bezüglich Cannabis-Delikten im Straßenverkehr, weiterhin, bei alleinig nachgewiesenem Konsum, stets von einer "Neigung zur Rauschgiftsucht" ausgegangen?

Bleibt diese Praxis bestehen oder wird dies im Zuge der Entkriminalisierung von Cannabis sowohl als auch in der StVG, der FeV, dem FEAR sowie dem StGB geändert?

Portrait von Marco Buschmann
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Der bisherige restriktive Umgang in Deutschland mit Cannabis ist gescheitert. Das Verbot von Cannabis kriminalisiert unzählige Menschen, drängt sie in kriminelle Strukturen und bindet immense Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden. Es ist Zeit für einen neuen Ansatz, der mehr Eigenverantwortung zulässt, den Schwarzmarkt zurückdrängt und Polizei und Staatsanwaltschaften entlastet. 

Bei der rechtlichen Beurteilung des Umgangs mit Betäubungsmitteln ist strikt zwischen dem Strafrecht und dem Fahrerlaubnisrecht zu unterscheiden. Im Strafrecht ist entscheidend, ob ein akuter Rauschzustand im Straßenverkehr vorliegt. Die Frage einer Abhängigkeit ist für die Erfüllung des Tatbestandes unerheblich. 

In den Eckpunkten der Bundesregierung haben wir festgehalten, dass sich das Fahrerlaubnisrecht weiterhin allein nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit orientieren wird. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer. Indem es die körperliche und geistige Eignung zur Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis macht, stellt es sicher, dass nur diejenigen Personen ein Fahrzeug führen dürfen, die die hierfür erforderlichen Fähigkeiten besitzen. 

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält daher eine Reihe von Erkrankungen oder sonstiger Mängel, die typischerweise die Fahreignung in Zweifel ziehen. Hierzu gehört insbesondere die Dauerbehandlung von Arzneimitteln, wenn diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, oder auch die Abhängigkeit oder der Missbrauch von Alkohol. Auch der regelmäßige Konsum von Cannabis schließt die Fahreignung aus. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis dagegen schließt die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist schon heute stets im Einzelfall durch die Fahrerlaubnisbehörde zu untersuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Marco Buschmann
Marco Buschmann
FDP