Wird es eine neue Fallzahlenobergrenze für Vormundschaften im BGB (§ 55 Abs. 2 S. 4) geben?
Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann,
In § 55 Abs 2 S. 4 SGB VIII ist eine Fallobergrenze von 50 Vormundschaften je Vollzeitbeschäftigte(n) verankert. Sowohl der Praxisbeirat Amtsvormundschaften des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) als auch das Bundesforum Vormundschaften und Pflegschaft e.V. sprechen sich für eine gesetzlich neu festzulegende Fallzahlenobergrenze von 30 Fällen bei einer Vollzeitbeschäftigung aus. (Siehe hierzu DIJuF-Heft 1/2024 Seite 17 bis 23).
Solange es nicht eine gesetzliche Neuregelung gibt, wird es in den Kommunen nicht zu einer Erhöhung des Personals kommen, so dass eine adäquate Versorgung der uns anvertrauten Kinder nicht möglich ist.
Daher stellt sich die Frage, ob es eine neue Fallzahlenobergrenze in naher Zukunft geben wird.
Ich und ich denke alle Vormünder/Pflegerinnen, wäre/n Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich für eine entsprechende Gesetzesänderung einsetzen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Britta K.
Sehr geehrte Frau K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen Vorschlag.
Für mich ist klar: Vormünder leisten wichtige und äußerst verdienstvolle Arbeit für unsere Gesellschaft.
Das Bundesministerium der Justiz prüft die aktuelle Gesetzeslage fortwährend auf Verbesserungen und nimmt Anregungen gern entgegen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB