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Marco Buschmann
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Frage von Christian B. •

Wird es eine langfristige Homeoffice-Lösung für Grenzgänger zwischen Deutschland und Österreich geben?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

die Sonderregelung zwischen den Staaten, die das Homeoffice während der Pandemie regelte, läuft zum Ende des Monats ab. Es scheint, dass sich die Schweiz zusammen mit DE und FR um eine langfristige Lösung bemüht. Zum Einen wurde die Vereinbarung ein weiteres halbes Jahr verlängert, zum Anderen laufen Gespräche zu einer langfristigen Lösung. Ich arbeite bei einer österreichischen Firma, die ihren österreichischen Mitarbeitern 100% Homeoffice ermöglicht. Aufgrund der aktuellen Steuerlage basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen DT-AT werden deutsche Mitarbeiter hier benachteiligt und die derzeitige Regelung ist nicht mehr zeitgemäß. Auch ist hier der wichtige Umwelt-Aspekt zu erwähnen sowie zusätzlich z.B. lange Wartezeiten an der Grenze aufgrund der Blockabfertigung.

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort und dass Sie dieses Thema weiter tragen.

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Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben.

Der Höhepunkt der Corona Pandemie und damit einhergehend die drohende Überlastung des Gesundheitssystems waren eine Ausnahmesituation. Vor diesem Hintergrund wurden verschiedene Ausnahmeregelungen erlassen – so auch die von Ihnen angesprochene Konsultationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich.

Um einen Wechsel in das Homeoffice so schnell und flexibel wie möglich zu gestalten, durfte das Einkommen von Beschäftigten, die in einem der beiden Länder ihren Wohnsitz und im jeweils anderen ihren Arbeitsplatz haben, im Land ihres Arbeitsplatzes versteuert werden, auch wenn sie zum betreffenden Zeitpunkt im Homeoffice gearbeitet haben. Die Bedingung dafür war, dass sich der Arbeitnehmer ohne die Pandemiesituation in Präsenz auf seiner Arbeitsstelle befunden hätte.

Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Im Grundsatz gilt, dass die Versteuerung dort zu erfolgen hat, wo auch tatsächlich der Ort der Arbeitsleistung liegt. Diese steuerrechtliche Grundsatzentscheidung wurde zugunsten infektionsschutzrechtlicher Erwägungen zeitweise durchbrochen. 

Im Angesicht der sich nun entspannenden pandemischen Lage sowie der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen wird diese Ausnahmeregelung nicht weiter verlängert – dies gilt auch für die ähnlichen Konsultationsvereinbarungen mit Frankreich oder der Schweiz. Eine Verstetigung dieser Ausnahmeregelung würde die steuerrechtliche Bewertung dauerhaft durchbrechen. 

Mit besten Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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