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Marco Buschmann
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Frage von Nicolas F. •

Wird ein Grenzwert für die "nicht geringe Menge" im KCanG noch in dieser Legislaturperiode vom Gesetzgeber festgelegt?

Lieber Herr Buschmann,

im KCanG wurde der Begriff "nicht geringe Menge" zur Bestimmung von besonders schweren Straftaten mit entsprechender Sanktionierungsschärfe nicht vom Gesetzgeber festgelegt sondern den Gerichten überlassen. Der BGH urteilte nun, dass die "nicht geringe Menge", welche mit einer hohen Mindeststrafe belegt wird weiterhin bei 7,5g THC liegt. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15% THC und einer Besitzobergrenze Zuhause von 50g Material (bzw. 60g als Ordnungswidrigkeit), läuft jeder Mensch der Cannabis entsprechend des KCanG anbaut und sich bei der Trockenmenge auf 60,01g verschätzt automatisch Gefahr, von der Justiz als schwerer Straftäter verurteilt zu werden. Einen "normalen Fall" unterhalb des "schweren Straftatsbestands" wird es kaum geben.

Eine Anpassung durch den Gesetzgeber ist daher dringend geboten.

Bestehen konkrete Pläne einen Wert gesetzlich festzulegen und wann wird dies ggf. der Fall sein? Wird es noch in dieser Legislaturperiode geschehen?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Durch die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken räumen wir mit der gescheiterten Verbotspolitik der vergangenen Jahre auf. Viele Bürgerinnen und Bürger werden dadurch in Zukunft nicht mehr unnötig kriminalisiert.

In der Gesetzesbegründung haben wir die Bestimmung der Grenzwerte für die "nicht geringe Menge"  (aufgrund der geänderten Risikobewertung) der Entwicklung durch die Gerichte überlassen. Als Gesetzgeber haben wir dort gleichzeitig klargestellt, dass der Grenzwert deutlich höher liegen muss als in der Vergangenheit.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zunächst betont, dass Cannabis und andere Betäubungsmittel getrennt voneinander behandelt werden müssen. Er hält jedoch an der Grenze von 7,5 Gramm THC fest. Der teilweise deutlich geminderte Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz trage der geän­derten Risikobewertung des Gesetzgebers ausreichend Rechnung. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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