Wird die Arbeitssituation des Unterhaltspflichtigen bei der Reform des Unterhalts berücksichtigt?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
ich bin Vater von zwei Töchtern, mittlerweile geschieden. Zudem bin ich Schichtarbeiter. Im Wechsel arbeite ich Früh- und Spätschicht. Dies erlaubt es mir leider nicht das meine Kinder bei mir unter der Woche auch übernachten können. Stattdessen habe ich sie täglich nach der Frühschicht bis abends, inkl. Verpflegung, Fahrtweg und was sonst noch dazu gehört. Dazu betreue ich meine Kinder jedes Zweite Wochenende und natürlich auch hälftig die Ferien. (Bayern)
In wie fern ist es möglich bei dieser Reform des Unterhalts die Berufliche Situation bezüglich Arbeitszeiten zu berücksichtigen, oder wird es hier nur die pauschale Lösung der Festmachung an Übernachtungen geben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr G.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Sorge- und Abstammungsrechts als auch des Unterhaltsrechts ändern.
Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden.
Die Orientierung an der Anzahl der Übernachtungen dient der Vereinfachung und Standardisierung der Berechnungen. Die Anzahl der Übernachtungen stellt einen klar nachvollziehbaren und leicht überprüfbaren Indikator für die tatsächliche Betreuungszeit dar, der auch in der Fachwelt anerkannt ist.
Wir verschließen aber keinesfalls die Augen vor der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger: Wenn die Zahl der Übernachtungen sich im Einzelfall als untaugliches Beurteilungskriterium erweist, da beispielsweise die Betreuungsleistung nur tagsüber erbracht werden kann, kann eine angemessene Einordnung erfolgen, indem auch andere Kriterien (Übernahme der Betreuung bei Krankheit des Kindes, Organisation der Freizeit, Wahrnehmung von Terminen in der Schule, beim Arzt etc.) berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB