Wird der unsinnige Rechtsanwaltszwang bei Zivilverfahren bei Landgerichten abgeschafft?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
wird der unsinnige Rechtsanwaltszwang bei Zivilverfahren bei Landgerichten endlich abgeschafft?
Für den Rechtsanwaltszwang bei Zivilverfahren bei Landgerichten sind keine sachlichen Gründe vorhanden. Es wirkt sich aber immer wieder sehr negativ aus, dass „Privatpersonen“ ohne Anwalt keine Berufung einlegen dürfen und keine Anträge und Schriftsätze bei Landgerichten einreichen dürfen.
Oft reicht die ein-monatige Berufungsfrist nicht aus, um einen Anwalt für die Berufung zu finden. Zumal sich viele Anwälte nur die „Rosinen“ (Hoher Streitwert bei relativ geringem Arbeitsaufwand) herauspicken oder nur gegen Honorarvereinbarung tätig werden.
Zu häufig kommt es vor, dass Anwälte mit deren schlechter Arbeit die Verfahren zum Nachteil von Mandanten „sabotieren“.
Es besteht der Eindruck, dass dieser Anwaltszwang nur deshalb vorhanden ist, weil seit vielen Jahrzehnten sehr viele Rechtsanwälte im Bundestag und der Regierung vorhanden sind.
Sehr geehrter Herr M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Rechtsanwaltschaft erfüllt als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Als Fortschrittskoalition stehen wir auch für eine Modernisierung des Rechtsstandorts Deutschland ein, zum Beispiel durch eine Anpassung des Rechtsrahmens für Legal Tech-Unternehmen. Für diese legen wir klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest. Auch stärken wir die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen.
Die Ausgestaltung der Prozesse vor dem Landgericht als Anwaltsprozess wird sowohl mit dem öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch mit dem Interesse der Parteien begründet. Indem sowohl die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits wie auch die Einhaltung von Formvorschriften von qualifizierten Berufsträgern geprüft werden, dient der Anwaltsprozess der Vermeidung aussichtsloser Klagen und Rechtsmittel und dadurch der Entlastung der Justiz wie auch der Bewahrung der Parteien vor vermeidbaren Kosten.
Die anwaltliche Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes bezweckt die Sicherstellung der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens sowie der sachgemäßen Durchführung des Mündlichkeitsgrundsatzes und des Prozessbetriebes. Für die Parteien hat der Anwaltszwang eine Schutz-, Warn- und Beratungsfunktion. Letztlich dient der Anwaltszwang der Qualitätssicherung in der Rechtspflege.
Mit besten Grüßen
Dr. Marco Buschmann MdB