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Marco Buschmann
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Frage von Jochen T. •

Wir wollen wissen, ob bei einem Cannabispatient, der verkehrssicher ein Fahrzeug fährt, eine Blutentnahme zulässig ist. Denn der Patient ist nicht berauscht und hat keine Straftat begangen?

Eine Blutentnahme stellt einen Eingriff in die körperl.Unversehrtheit dar und legitimiert sich durch den Höherrangigen Schutz der Allgemeinheit, da bei Cannabispatienten, die den Eingriff legitimierende Grundannahme der Gefährdung der Allgemeinheit entfällt weil diese keine messbare Beeinträchtigungen im Fahrverhalten nach ärztl.Einstellung sowie Wissenschaftlicher Erkenntnisse haben, stellen sich viele Patienten nun diese Frage.
Hierfür hat CAPA e.V.(Cannabispatientenverein) keine zuverlässigen Informationen gefunden.
Source:https://capa-verein.com/patienteninformationen/cannabis-patient-autofahren/
Da sie als Jurist kompetent in der Sache sind, wenden wir uns an sie.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

haben Sie vielen Dank für Ihr Anfrage.

Sofern Cannabispatienten aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind, ist eine Teilnahme am Straßenverkehr zulässig. Nach dem Straßenverkehrsgesetz droht keine Sanktionierung, wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 

Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung ist dies auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen gestattet. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs), § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 des Strafgesetzbuchs (Trunkenheit im Verkehr) begangen worden ist.

Sollten keine Indizien für eine Missachtung der ärztlich verschriebenen Einnahmevorgabe vorliegen, dürfte kein Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründet sein. Eine abschließende Beurteilung dessen ist jedoch nur im Einzelfall möglich.

Um etwaige Missverständnisse im Ansatz zu vermeiden, ist es für Cannabispatienten empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung oder ein ähnliches Dokument beim Führen eines Kraftfahrzeuges bei sich zu haben.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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