Wieso wird an der Maskenpflicht im Zug oder im Gesundheitswesen festgehalten?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
seit dem 19.10. ist Covid-19 nicht mehr im §34 Infektionsschutzgesetz als hochansteckende Krankheit aufgeführt, jedoch Keuchhusten.
Dies wurde im Gesetz "Artikel 2 - Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes" geändert.
Und nicht wenige Mediziner bewerten die Schwere einer Coronaerkrankung wie die einer Grippe, was ich aus persönlicher Erfahrung bestätigen kann.
Wieso wurde nun im gleichen Zug nicht auch die Maskenpflicht abgeschafft? Die gibt es ja nicht bei Keuchhusten. Unsere Nachbarstaaten haben die Coronaeinschränkungen ja mittlerweile aufgehoben!
Mit freundlichem Gruß
Markus P.
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Schutzkonzept für Herbst und Winter setzt in weitaus größerem Maße auf Eigenverantwortung, als es die Schutzkonzepte der alten Bundesregierung getan haben. Es enthält nur wenige bundesweit verbindliche Maßnahmen, andere können die Länder anordnen, müssen es aber nicht und die meisten davon wiederum nur unter streng definierten Voraussetzungen. Hier reden wir im Wesentlichen über den Einsatz der Maske, die zu den mildesten Mitteln zählt. Besonders eingriffsintensive Maßnahmen hingegen wie Lockdowns, allgemeine Schulschließungen oder gar Ausgangssperren sind nicht mehr möglich.
Auch Maßnahmen mit vergleichsweise geringer Eingriffstiefe wie das Maskentragen müssen im Rechtsstaat sorgfältig begründet werden können. Wir evaluieren daher laufend das Infektionsgeschehen und überprüfen Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit. Sobald das Infektionsgeschehen es erlaubt, werden wir die Coronamaßnahmen aufheben. Die Bundesländer können in ihrem Verantwortungsbereich jederzeit die Maskenpflicht im ÖPNV aufheben, ohne die Erlaubnis des Bundes einzuholen.
Von den zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung getroffenen Coronamaßnahmen zu unterscheiden sind Maßnahmen des Infektionsschutzes, die dem Schutz vor bestimmten Erregern gelten und sich an konkret Betroffene richten. § 34 IfSG statuiert Betretungs- und Tätigkeitsverbote für Personen, die erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind. Diese Maßnahmen sind seit langem im IfSG vorgesehen und stehen in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Pandemie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marco Buschmann MdB