Wieso ist die Weiterleitung an Sicherheitsbehörden bei Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz vorgesehen, aber nicht bei anderen Namensänderungen?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
Im Regierungsentwurf des Selbstbestimmungsgesetzes ist vorgesehen das Änderungen des Namens und Geschlechtseintrags an zahlreiche Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Darunter die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und der Bundesverfassungsschutz aber auch das BAMF. Bei anderen Namensänderungen ist die Weiterleitung nur an die lokale Polizeidienststelle vorgesehen und das auch nur, wenn Vorgänge gegen die Person vorhanden sind. Auch die Änderungen nach TSG bzw. § 45b PStg sehen die Weiterleitung nicht so vor.
Wieso ist aus Sicht der Bundesregierung die Weiterleitung an zahlreiche Sicherheitsbehörden bei Änderungen nach dem SBGG-Entwurf notwendig, aber bei Änderungen nach anderen Gesetzen nicht?
Wieso ist die Weiterleitung der Änderung des Geschlechtseintrags notwendig, obwohl der Geschlechtseintrag kein Identifikationsmerkmal einer Person ist und z.B. auch nicht im Personalausweis eingetragen ist?
Mit freundlichen Grüßen
Jasmin L.
Sehr geehrte Frau L.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst.
Die bislang vorgesehene Regelung zur automatisierten Datenweiterleitung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen an verschiedene Behörden im ehemaligen § 13 Abs. 5 SBGG wurde gestrichen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB