Wieso darf der öffentliche Raum einfach von Teslas gefilmt und verarbeitet(in USA) werden, obwohl Google Street View /Maps davor um Erlaubnis fragen soll und eine Widerspruchsoption anbieten muss?
Wenn ich raus gehe werde ich immer von Teslafahrern gefilmt, ungefragt und das beeinträchtigt mein Sicherheits+Freiheitsgefühl. Nun möchte ich wissen woher sich Tesla im Gegensatz zu Google dafür das Recht nimmt und welche Juristische Grundlage dafür Politisch gilt? Müsste Tesla das nicht abschalten, schließlich sind Dash Cams auch nicht erlaubt und bei Google kann ich das ablehnen?
Was unternimmt eigentlich die Bundesregierung immerhin kann es auch ein Sicherheitsrisiko darstellen, wenn alles ausgewertet wurde und potentiell fremde millitärische KI das Datenmaterial auch zur Waffe/Sabotage... einsetzen kann. Reichen die üblichen Bordcomputerdaten und die RFID Chips in den Plaketten nicht.
Ich frage dies, weil beim Anschlag auf Grünheide die "Abhöranlage Tesla PKW" mit ihren 13 Samsung Cams explizit benannt wurde.
https://www.youtube.com/watch?v=ACCkEyFoxfg
https://www.watson.ch/digital/tesla/337037325-videoueberwachung-durch-tesla-fahrzeuge-was-man-wissen-sollte
Sehr geehrter Herr T.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Schutz der Privatsphäre ist ein Kernanliegen für uns Freie Demokraten. Wir wollen mehr Selbstbestimmung und Transparenz beim Datenschutz. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur nach Zustimmung oder auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden. Es muss klar sein, zu welchem Zweck und von wem Daten verwendet werden.
Wir Freie Demokraten fordern ein Recht auf Anonymität im öffentlichen Raum und lehnen den Einsatz der automatisierten Gesichtserkennung ausdrücklich ab. Eine flächendeckende Videoüberwachung lehnen wir daher ab und sehen auch die Ausweitung privater Videoüberwachung, die dann für staatliche Zwecken nutzbar gemacht wird, kritisch.
Die (datenschutzrechtliche) Zulässigkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume richtet sich nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie Art. 6 Absatz 1 lit. f) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Demzufolge muss die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke dienen, erforderlich sein und schließlich dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Im Falle eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen droht neben Sanktionen wie Schadensersatzansprüchen insbesondere auch die Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB