Wie wollen Sie elterlichen Missbrauch oder elterliche Fehleinschätzungen bei der Bestimmung des Geschlechtseintrages von Kindern unter 14 Jahren verhindern ?
Sehr geehrter Herr Bundesjustizminister Buschmann,
Eltern haben laut dem Selbstbestimmungsgesetz zukünftig das Recht den Geschlechtseintrag ihres Kindes unter 14 Jahren selbst zu bestimmen. Da dies ein massiver Eingriff in die Rechte von Kindern ist, möchte ich Sie fragen, wie Sie mit dem Gesetz sicherstellen wollen, dass es hierbei nicht zu elterlichem Missbrauch des Gesetzes kommt oder dass aufgrund von elterlicher Fehleinschätzung ein Geschlechtseintrag vorgenommen wird, der gar nicht der geschlechtlichen Identität des Kindes entspricht? Der Geschlechtseintrag hätte ja dann auch soziale Folgen (z. B. Besuch einer Mädchenschule statt einer Jungenschule, nur noch Schulumkleiden benutzen dürfen, die dem Geschlechtseintrag entsprechen etc. ). In den allermeisten Fällen stimmt die geschlechtliche Identität mit dem biologischen Geschlecht überein. Warum sollen Eltern trotzdem das Recht haben, für ihren neugeborenem Sohn einen weiblichen Geschlechtseintrag zu bestimmen ?
Sehr geehrte Frau Z.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir Freie Demokraten wollen allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Das geltende Gesetzesrecht trägt diesem Selbstbestimmungsrecht bislang nicht hinreichend Rechnung. Deswegen haben wir uns als Fortschrittskoalition darauf verständigt, das Transsexuellengesetz abzuschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen.
Auch Minderjährige haben ein Recht auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität. Deshalb sieht der Entwurf des Selbstbestimmungsgesetz auch die Möglichkeit vor, dass der Geschlechtseintrag vor der Volljährigkeit angepasst wird. Ab 14 Jahren ist hierbei - wie bereits im geltenden Recht für intergeschlechtliche Minderjährige vorgesehen, § 45b Abs. 2 PStG - eine eigene Erklärung des Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern möglich. Unterhalb dieser Altersgrenze entscheiden - wie allgemein auch - die Eltern kraft ihres Sorgerechts. Hier greifen die allgemeinen Schutzmechanismen des Familienrechts: Bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht von Amts wegen Schutzmaßnahmen treffen – bis hin zum Entzug des Sorgerechts (vgl. § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch).
Klar ist aber auch: Die Änderung des Geschlechtseintrags ist eine weitreichende Entscheidung, die sich die Betroffenen nicht leicht machen. Die Erziehung und Pflege der Kinder ist nach dem Grundgesetz zuvörderst den Eltern anvertraut. Eltern sind im Regelfall am besten dafür geeignet, zu entscheiden, wie den Bedürfnissen und dem Wohl ihres Kindes gedient ist. Diese Wertungen zeichnet auch das Selbstbestimmungsgesetz nach.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB