Wie wollen Sie das Wechselmodell stärker förden und für mehr Gerechtigkeit in Umgangsverfahren sorgen?
Gerichte entscheiden fast ausschließlich gegen das Wechselmodell, falls eine schlechte Kommunikation vorhanden ist. Dies wissen auch alle toxischen Elternteile und können es durch Sabortage ganz einfach verhindern! Gerichte ignorieren dies, selbst bei vorhanden Beweisen!
Lösungsvorschlag:
1) Wechselmodell auf Probe verpflichtent!
2) Mediation verpflichent!
3) Keine Kindeswohlgefährdung -> kein Grund das Wechselmodell abzulehnen!
4) Falls ein Elternteil Mediation verweigert, nicht kooperiert oder Kind manipuliert, darf nur diesem die Hauptbetreuung genommen werden.
Dies sorgt dafür, dass sich jeder Elternteil beste Mühe geben wird eine gesunde Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuhalten.
Dies würde beweisen, dass es dem Gesetzgeber wirklich um das Kindeswohl geht! Die aktuelle Gesetzeslage ist ausnahmslos konfliktfördernd!
Eine Unterhaltsreform reicht hier nicht. Es geht hier um genommene Lebenszeit, welche weder das Kind noch der diskriminierte Elternteil wieder bekommt!
Sehr geehrter Herr G.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir brauchen ein Familienrecht auf der Höhe unserer Zeit. Dazu zählt insbesondere auch ein Unterhaltsrecht, das den Lebenswirklichkeiten vieler Trennungsfamilien in unserem Land gerechter wird. Oft wollen sich beide Elternteile bei der Erziehung der Kinder engagieren - auch wenn die Partnerschaft auseinandergegangen ist. Für das Kindeswohl ist das meistens ein großer Gewinn. Das derzeitige Unterhaltsrecht trägt dem noch nicht angemessen Rechnung. Das wollen wir ändern.
Ein partnerschaftliches Betreuungsmodell stärkt die gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes. Das fördert die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen und ist in vielen Fällen im Sinne des Kindeswohls. Deshalb wollen wir beidseitige Betreuungsmodelle auch stärker im Unterhaltsrecht berücksichtigen.
Dafür wollen wir das Wechselmodell gesetzlich verankern und klarstellen, dass das Familiengericht eine Betreuung durch
beide Elternteile im Wechselmodell anordnen kann, wenn es in einem Umgangsverfahren eine Regelung zur zeitlichen Aufteilung der Betreuung des Kindes zwischen den Eltern trifft. Bei Trennung und Scheidung soll das Jugendamt die Eltern bei der Beratung aktiv auf die Möglichkeit einer partnerschaftlichen Betreuung im Wechselmodell hinweisen. Zudem sollen Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Mitentscheidungsbefugnisse im Sorge- und Umgangsrecht erhalten.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB