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Frage von Dipl. Phil. Helena P. •

Wie und wo werden die Vermögensbegriffe unter dem OEG/BVG und dem SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht) bestimmt?

Sehr geehrter Herr Minister,

als Kriminalitätsopfer + Bezieherin einer Rente nach dem OEG/BVG habe ich nachstehende Fragen. Vorweg schicke ich, dass der Weisse Ring e.V. erhebliche Eingriffe in die Vermögenslage von Kriminalitätsopfern unter dem neuen SGB XIV kritisiert hat.

Frage 1: Trifft es zu, dass es Eingriffe in die Vermögenssituation unter dem neuen SGB XIV für Kriminalitätsopfer gibt? Müssen Betroffene ihr Gesamtvermögen einsetzen, bevor sie unter dem SGB XIV Rentenleistungen beantragen können? Z.B.: Das Opfer einer Gruppenvergewaltigung bzw. dessen Familie haben vor Rentenantrag Privatvermögen aufzubrauchen, werden also wirtschaftlich erneut zum Opfer?

Frage 2: Wie unterscheiden sich die Vermögensbegriffe unter dem alten (OEG/BVG) bzw. neuen Recht (SGB XIV)?

Frage 3: Stimmen Sie mir zu, dass diese Regelung europäisches Recht + internationale Konventionen verletzt?

Leider hat mich ihr Ressortkollege, Herr Bundesminister Heil, diesbezüglich an Ihr Ministerium verwiesen.

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Sehr geehrte Frau P.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Im Rahmen des SGB XIV wird vor der Gewährung von Rentenleistungen eine Vermögensprüfung durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob das vorhandene Vermögen einer Person oder eines Haushalts zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet werden kann, bevor der Anspruch auf staatliche Entschädigungsleistungen entsteht. Ziel ist es, nur denjenigen Personen Leistungen zu gewähren, die ihren Bedarf nicht durch ihr eigenes Vermögen decken können. Gleichwohl sieht das Gesetz eine Schonung bestimmter Vermögenswerte (z.B. einem angemessenen Hausgrundstück) vor, um die Existenzgrundlage der betroffenen Person zu schützen.

Im alten Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) war eine solche Vermögensanrechnung nicht vorgesehen. Die mit dem neuen SGB XIV eingeführte Vermögens- und Einkommensanrechnung orientiert sich an den Grundsätzen des SGB XII. Auch dort bleiben bestimmte, zur Existenzsicherung notwendige Vermögenswerte unberücksichtigt. Auf diese Weise wird ein fairer Ausgleich zwischen dem Schutz der Opfer und der verantwortungsvollen Verwendung öffentlicher Mittel erreicht.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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