Wie rechtfertigen Sie die andauernden Grundrechtseinschränkungen im Rahmen der zum 1. Oktober 2022 beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes hinsichtlich Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit?
Sehr geehrter H. Justizminister, eine Grundrechtseinschränkung in unserem Staat darf nur erfolgen wenn es eine Notwendigkeit / Wirksamkeit und eine Verhältnismäßigkeit sowie eine zeitliche Beschränkung der vorgesehene Maßnahme gibt. Die zeitliche Beschränkung ist gegeben mit dem Ablauf zum April 2023. Bei den beiden anderen Faktoren habe ich größte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundrechtseinschränkung, die ich Sie bitte zu begründen.
Zur Wirksamkeit / Notwendigkeit:
Der Evaluationsbericht der Bundesregierung führt an dass randomisierte Studien zur Wirksamkeit von Masken fehlen und die Wirksamkeit vor allem psychologisher Art ist. Die Wirksamkeit der FFP2 Masken hängt stark davon ab ob die Maske am Gesicht dicht abschließt. Welche Studien belegen das korrekte Trageverhalten der Maske in der Bevölkerung und die Wirksamkeit bei Bartträgern?
Zur Verhältnismäßigkeit:
Laut Arbeitschutz FFP2 Masken nur 90 Minuten erlaubt. Im Ausland sind größtenteils alle Maßnahmen abgeschafft.
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Schutzkonzept für Herbst und Winter setzt in weitaus größerem Maße auf Eigenverantwortung, als es die Schutzkonzepte der alten Bundesregierung getan haben. Es enthält nur wenige bundesweit verbindliche Maßnahmen, andere können die Länder anordnen, müssen es aber nicht und die meisten davon wiederum nur unter streng definierten Voraussetzungen. Hier reden wir im Wesentlichen über den Einsatz der Maske, die zu den mildesten Mitteln zählt. Besonders eingriffsintensive Maßnahmen hingegen wie Lockdowns, allgemeine Schulschließungen oder gar Ausgangssperren sind nicht mehr möglich.
Unser Corona-Schutzkonzept ist ausgewogen, maßvoll und grundrechtsschonend. Es fügt sich auch gut ein in das, was viele andere Nachbarländer für Herbst und Winter planen. Lockdowns, Kontaktbeschränkungen, pauschale Schulschließungen und staatliche 3G-Zugangsregeln wird es nicht geben, die frühere 2G-Regel haben wir ebenfalls gestrichen. Private Räumen bleiben von Regelungen frei.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marco Buschmann MdB