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Marco Buschmann
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Frage von Paul G. •

Wie kann es sein, dass der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle erhöht wird und zeitgleich der Kindesunterhalt erhöht werden. Der Positive Effekt ist gleich 0€.

Es gibt wesentliche starke Probleme bei der Kindes-Unterhaltstabelle. Die Regierung erhöht seit Anfang des Jahres 2023 die Unterhaltsbeiträge erneut. Der Selbstbehalt wird ebenfalls erhöht. Die Folge ist, dass Gruppen ab 3 / 4 ein Nachteil dadurch erfolgt wird. Ich bin gut Verdiener, jedoch habe ich eine Immobilie vor der Geburt meines Sohnes. Die Immobilie war im Vorfeld in meinem eigenen Besitz. Man unterstellt ein wohnvorteil (kommt zum Gehalt dazu), und im Gegenzug kann man Tilgung und Zinsen abziehen. Effekt ist gleich null. Mein unterstellt somit ein Unterhalt, welches ich gar nicht zu Verfügung habe!!!
Mein Sohnemann hat ein eigenes Zimmer hier, welches ich betreibe mit Energiekosten. Dies wird ebenfalls nicht berücksichtigt. Nebentätigkeit wird hinzugerechnet!! Kindesmutter geht Vollzeit arbeiten, und die Verantwortung geht an Dritte - Folge - Mütter leben im Luxus - Gehalt + Kindergeld + Barunterhalt (Vater). Ich habe jeden Monat 300-350€ im Monat. Warum hilft man nicht Vätern

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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und spiegelt damit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wider. Das Bundesministerium der Justiz hat gemäß § 1612a Abs. 4 BGB alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festzulegen. Dies ist zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung geschehen.

Diesem Anspruch des Kindes auf angemessenen Unterhalt korrespondiert eine Unterhaltspflicht der Eltern. Diese Unterhaltspflicht dient dem Schutz des Kindes und seinem Recht auf eine kindgerechte Lebensführung und steht deshalb nicht zur Disposition. Gesetzlicher Maßstab ist hier die allgemeine Vorgabe, dass Eltern, die bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 BGB).

Daher kennt das Unterhaltsrecht auch einen Selbstbehalt von Unterhaltsberechtigten. Auch die Selbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen werden regelmäßig, zuletzt in der Düsseldorfer Tabelle 2023, angepasst. 

Im Übrigen darf ich auf meine Antwort auf Ihre Anfrage vom 12.1.2023 verweisen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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