Wie kann es sein, dass der Pfändungsfreibetrag wesentlich höher als der Steuergrundfreibetrag ist?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
ein Alleinstehender hat derzeit einen monatlichen Pfändungsfreibetrag der in Höhe von 1.402 Euro ist, welches auf das Jahr gerechnet einen Betrag in Höhe von 16.824 Euro ergibt. Der Steuergrundfreibetrag beträgt aber lediglich nur 11.604 Euro. Wie kann es sein, dass sich der Staat hier noch an den Geringverdienern bereichert? Einer Antwort sehe ich mit Interesse entgegen. Mit freundlichen Grüßen Daniela H.
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Antwort von Hubertus Heil
SPD
• 20.06.2024
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Das von Ihnen angesprochene Thema fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich als Arbeits- und Sozialminister, sondern unterliegt dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). Für eine fachliche Beantwortung Ihres Anliegens müssen Sie sich daher bitte direkt an das BMJ wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB
BundestagSoziale
Sehr geehrte Frau H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Pfändungsschutz verfolgt das Ziel, Schuldnerinnen und Schuldnern in der Zwangsvollstreckung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Insbesondere sollen Schuldnerinnen und Schuldner trotz der Zwangsvollstreckung nicht auf die sozialen Sicherungssysteme wie z. B. Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe angewiesen sein. Das ist auch im Sinne der Gemeinschaft, die für diese Kosten aufkommen müsste.
Es gibt daher bestimmte Pfändungsfreibeträge, damit die Schuldnerinnen und Schuldner zum einen genug Geld für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Zum anderen soll so auch sichergestellt werden, dass die Schuldnerinnen und Schuldner Unterhalt leisten können, wenn sie dazu gesetzlich verpflichtet sind. Das Arbeitseinkommen des Schuldners bzw. der Schuldnerin darf in Höhe der Pfändungsfreibeträge nicht gepfändet werden.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr angepasst. Maßstab dafür ist die Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages des Einkommensteuergesetzes (EStG - §32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt immer zum 1. Juli. Zum 01. Juli 2024 wird die Pfändungsfreigrenze angepasst und liegt dann bei 1.491,75 €.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB