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Marco Buschmann
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Frage von Claudia H. •

Wie kam es zur Entscheidung einer Herabsetzung der Impfung auf 3 Monate? Welche Faktoren (Nebenwirkungen, Auswirkungen auf den weiblichen Zyklus) wurden wie berücksichtigt?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

grundsätzlich war es mir vorher schon klar, dass der Kompromiss bei den neuen Covid-Regelungen Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmittel und besondere Regelungen für Pflegeheime etc. enthalten wird. Das finde ich auch wichtig/richtig so. Das dort allerdings eine Regelungen enthalten sein wird, die einen zu einer Impfung alle 3 Monate "zwingen" soll finde ich sehr enttäuschend und wirft bei mir die Frage auf, ob dort ausreichend die Nebenwirkungen berücksichtigt wurden. Ich bin 3-mal geimpft und 3-mal hat mich diese für mehrere Tage ausgenockt (wie meine Corona-Erkrankung auch). Grundsätzlich bin ich für die Impfung, bin aber tatsächlich verunsichert, ob es aufgrund der Nebenwirkungen nicht doch irgendwann irgendwelche Schädigungen gibt. Weiter frage ich mich, ob es inzwischen zu den Auswirkungen auf den weiblichen Zyklus Studien gibt und ob diese in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.

Vielen Dank.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit wahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich der Vorschlag für eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar.

Auch Maßnahmen mit vergleichsweise geringer Eingriffstiefe wie das Maskentragen müssen im Rechtsstaat sorgfältig begründet werden können. Die Evaluation legt ein besonders gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis des Maskentragens nahe – gerade auch im Vergleich zu anderen Maßnahmen. Soweit das Pandemiegeschehen dies erfordert, können die Länder daher für weitere Bereiche des öffentlichen Lebens eine Maskenpflicht anordnen: so für den ÖPNV und für öffentlich zugängliche Innenräume. In den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie muss es allerdings Ausnahmen für getestete Personen geben, wenn die Länder eine Maskenpflicht anordnen.

Staatliche Vorgaben für Zugangsbeschränkungen nach dem 2-G- oder 3-G-Prinzip sieht unser Schutzkonzept nicht vor. Denn auch deren Verhältnismäßigkeit ist inzwischen fraglich. Der Impfstatus und die 3-Monatsgrenze spielt nur eine Rolle, als dass damit sogar den Ländern eine Ausnahme von der Maskenpflicht in Innenräumen ermöglicht wird. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht für frisch Geimpfte und Genesene beruhen auf der Erkenntnis, dass eine Immunisierung zunächst einen deutlichen Rückgang der Infektiösität bewirkt. Das heißt in dieser Phase ist es deutlich weniger wahrscheinlich, sich selbst anzustecken und die Krankheit weiterzugeben. Für die empfehlenswerten Abstände zwischen den Auffrischungsimpfungen selbst gelten weiterhin die jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Die STIKO legt ihren Impfempfehlungen den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zum Nutzen der Impfung und auch zu möglichen Impfnebenwirkungen zu Grunde.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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