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Marco Buschmann
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Frage von Andreas M. •

Weshalb sind sie gegen eine Abschaffung des unsinnige Rechtsanwaltszwang bei Zivilverfahren bei Landgerichten?

Weshalb sind sie gegen eine Abschaffung des unsinnige Rechtsanwaltszwang bei Zivilverfahren bei Landgerichten?
Für viele Anwälte zählt nur wie viel Geld sie mit einem Verfahren verdienen können und welchen Aufwand sie damit haben. Die Erfolgsaussichten sind für Anwälte häufig unwichtig.
Durch „die anwaltliche Filterung des Prozessstoffes“ fallen zu häufig wichtige Argumente unter den Tisch. Sachlichkeit wird durch Anwälte nicht sichergestellt.
Der Anwaltszwang sorgt für Ungerechtigkeiten und unnötig viel höheren Kosten bei den Parteien. Teilweise entstehen durch den Anwaltszwang zusätzliche Prozesse, z.B. wegen Anwaltsfehler, somit keine Entlastung der Justiz durch Anwaltszwang.
Oft reicht die ein-monatige Berufungsfrist nicht aus, um einen Anwalt für die Berufung zu finden. Es ist erforderlich, dass die Berufungsfrist auf zwei Monate verlängert wird. Das würde zu keiner längeren Verfahrensdauer führen.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr M.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Wie ich bereits zu Ihrer Nachfrage vom 27.6.2022 ausgeführt habe, erfüllt die Rechtsanwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine wichtige Funktion im Rechtsstaat. Als Fortschrittskoalition stehen wir auch für eine Modernisierung des Rechtsstandorts Deutschland, zum Beispiel durch eine Anpassung des Rechtsrahmens für Legal Tech-Unternehmen. Für diese legen wir klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest. Auch stärken wir die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen.

Die Ausgestaltung der Prozesse vor dem Landgericht als Anwaltsprozess wird sowohl mit dem öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Parteien begründet. Indem die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits wie auch die Einhaltung von Formvorschriften von Berufsträgern geprüft werden, dient der Anwaltsprozess der Vermeidung aussichtsloser Klagen und Rechtsmittel und dadurch der Entlastung der Justiz wie auch der Bewahrung der Parteien vor vermeidbaren Kostenfolgen.

Die anwaltliche Filterung und Aufbereitung des Prozessstoffes bezweckt die Sicherstellung der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens sowie der sachgemäßen Durchführung des Mündlichkeitsgrundsatzes und des Prozessbetriebes. Für die Parteien hat der Anwaltszwang eine Schutz-, Warn- und Beratungsfunktion. Letztlich dient der Anwaltszwang der Qualitätssicherung in der Rechtspflege.

 

Mit besten Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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