Weshalb gibt es im Wohnungseigentumsgesetz keine Verpflichtung, das Beiräte die übrigen Eigentümer über Eigentümerbeschlüsse (bei Eigentümergemeinschaften ohne Hausverwalter) informieren müssen?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
für Eigentümer, die nicht bei Eigentümerversammlungen anwesend waren, ist es besonders bei Verwalterlosen Eigentümergemeinschaften sehr schwierig innerhalb der 1-monatigen Anfechtungsfrist in Erfahrung zu bringen, welche Beschlüsse gefasst wurden, wer die Versammlung geleitet hat, wer das Protokoll geschrieben hat. Erfahrungsgemäß wird von den anwesenden Eigentümern (und vom Beirat) gegenüber abwesenden Eigentümern jedes Detail zu der Eigentümerversammlung verheimlicht, zumindest innerhalb der 1-monatigen Anfechtungsfrist. Dadurch wird die Anfechtung von rechtswidrigen Beschlüssen vereitelt. Es ist daher notwendig, dass eine gesetzliche Verpflichtung geschaffen wird, das z.B. der Versammlungsleiter dazu verpflichtet wird, zumindest die abwesenden Eigentümer unverzüglich über die gefassten Beschlüsse zu informieren.
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als Eigentümer haben Sie nach § 18 Absatz 4 Wohnungseigentümergesetz den Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Das Bundesministerium der Justiz prüft fortwährend die aktuelle Gesetzeslage auf Aktualität und Relevanz und arbeitet an notwendigen Anpassungen.
So hat der Deutsche Bundestag im Januar 2024 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf beraten, der digitale Wohnungseigentümerversammlungen ermöglicht. Damit nutzen wir die Chancen der Digitalisierung und ermöglichen Eigentümerinnen und Eigentümern, viel flexibler an den Versammlungen teilzunehmen. Ich bin zuversichtlich, dass das parlamentarische Verfahren zu diesem Gesetzentwurf zeitnah abgeschlossen werden kann.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB