Wertigkeit von Verfassungsgerichtsurteilen
Gibt es eigentlich eine Wertigkeit von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ? Ich frage hier, weil das Gericht bereits im Jahr 2020 die Besoldung der Bundesbeamten für Verfassungswidrig erklärt hat und keinen interessiert es bisher und die Entscheidung zum Haushalt lässt eine Welle los, die ich nicht nachvollziehen kann. Muss die Bundesregierung sich nicht an beide Entscheidungen gleichermaßen gebunden fühlen und diesen entgegenwirken?
Sehr geehrter Herr K.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 31 Absatz 1 BVerfGG binden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).
Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. Ausnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation der Richter und Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten (s. BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17).
Mit dem Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 künftig umgesetzt. Einzelheiten können Sie dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2023 entnehmen: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf;jsessionid=EE7EB56F2DF7519AF78F0711549634C7.live871?__blob=publicationFile&v=3.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB