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Marco Buschmann
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Frage von Mark H. •

Werden sie sich gegen §13, Absatz 5 des SBGG einsetzen und klarstellen, dass die Formulierungen in Bezug auf §6, Absatz 2 missverständlich/irreführend sind?

Guten Tag,

§13, Absatz 5 des SBGG verlangt von Meldebehörden, Daten zu jedem der eine Vä/Pä vornehmen lässt an sämtliche Behörden zu senden (Alte und neue Namen und Eintrag, Anschrift (!), etc.).
Dies ist sehr gefährlich, selbst wenn die Daten gelöscht werden müssen. Transfeindliche Mitarbeiter könnten die Daten vorher sichern und später gesammelt teilen mit Kriminellen, potentiellen Tätern von Körperverletzung o. Schlimmerem.

Wesentlich weniger gefährlich und für das Ziel ausreichend wäre es, dass eine Behörde diese Daten bei gegebenem Anlass bei der Meldebehörde anfragen kann, sofern ihr die alten Daten bereits vorliegen.

Werden Sie sich im weiteren Gesetzgebungsprozess gegen §13, Absatz 5 einsetzen?

Desweiteren stellt sich mir die Frage, wie in diesem Kontext §15 zu verstehen ist (Übergangsvorschriften)
Gilt §13, Absatz 5 dann für
- Keine TSG-Verfahren?
- TSG-Verfahren die vor Inkrafttreten des SBGG beginnen und nach Inkrafttreten enden?
- Alle TSG-Verfahren?

Vielen Dank
LG

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr. H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Entwurf der Bundesregierung für das Selbstbestimmungsgesetz hat Änderungen durch den Deutschen Bundestag erfahren und wurde an einigen Stellen entsprechend angepasst. 

Die bislang vorgesehene Regelung zur automatisierten Datenweiterleitung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen an verschiedene Behörden im ehemaligen § 13 Abs. 5 SBGG wurde gestrichen.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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