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Marco Buschmann
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Frage von Jürgen B. •

Werden Sie die Frau Innenministerin darin unterstützen zu prüfen ob und in wieweit Unterstützer der Hisbollah aus Deutschland ausgewiesen werden können?

Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrter Herr Buschmann,
der Presse habe ich heute entnommen, das Frau Faeser Unterstützer der Hisbollah aus Deutschland ausweisen will. Soweit diese Unterstützer keinen deutschen Pass haben sollte das weniger schwierig sein, aber nur dann wenn man auch wirklich will (ich höre schon die Grünen klagen).
Ich finde es unerträglich, das Menschen anderer Nationalitäten sicher und bequem in Deutschland leben, und dann hier für die Hisbollah und deren menschenverachtenden Taten demonstrieren. Es ist allerhöchste Zeit nicht immer nur anzukündigen und zu prüfen, sondern endlich Taten folgen zu lassen. Die Zeiten sind nun einmal nicht mehr normal.
Ich danke Ihnen für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen B.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Hisbollah wurde in Deutschland im April 2020 mit einem Betätigungsverbot belegt. Sie stellt das Existenzrecht des Staates Israel offen infrage und ruft zu dessen gewaltsamer Beseitigung auf. Deutschland hingegen steht fest an der Seite von Israel. Die deutschen Sicherheitsbehörden bekämpfen Terrororganisationen wie die Hisbollah mit allen Mitteln des Rechtsstaats und gehen entschieden gegen ihre Aktivitäten in Deutschland vor. Dazu gehört neben dem Betätigungsverbot auch die Ermittlung hier ansässiger Teilorganisationen.

Gemäß § 53 Aufenthaltsgesetz wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 54 konkretisiert besonders schwerwiegende öffentliche Interessen an der Ausweisung. So wiegt das Ausweisungsinteresse z. B. besonders schwer, wenn der Ausländer zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft. Hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. 

Für die jeweilige Entscheidung über den Erlass einer Ausweisungsverfügung sind die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig.

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

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