Werden rechtswidrig erlangte Aufenthaltstitel wieder aberkannt?
Guten Tag Herr Buschmann, sollten sich die Vorwürfe aus den derzeitigen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Berlin und Cottbus bestätigen, mit welchen Folgen haben dann die Beteiligten Mitarbeiter aus dem Auswärtigen Amt zu rechnen ?
Sehr geehrter Herr M.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen werden kann, wenn ein Aufenthaltstitel etwa auf Grundlage falscher Angaben oder Urkunden erteilt wurde oder die Ausländerbehörde eine unzutreffende Entscheidung getroffen hat.
Im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaften Berlin und Cottbus steht der Verdacht der Begehung einer Rechtsbeugung (§ 339 Strafgesetzbuch) im Raum. Ich bitte um Verständnis, dass ich mich im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht zu einzelnen Verfahren äußern kann.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB