Welchen juristischen Fortschritt gibt es bei der Besteuerung von sog. digitalen Nomaden/Perpetual Travelers ohne festen und Social Media Influencern mit/ohne scheinbaren Wohnsitz im Ausland?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
Influencer und Vlogger, auch wenn sie unter ein DBA fielen, könnten der Abgabepflicht auch ohne ausl. Besteuerung weiter entgehen. (1) Für scheinausgewanderte Dauerreisende gibt es exponierte Beispiele. (2) Der vom Rohgewinn größere Teil sind Influencer mit Scheinansässigkeit in Dubai. (3) Auf beide Gruppen zielen die neuen Verahrensanweisungen zum AStG ab, a) ein betriebsstättenloses "floating income" auszuschließen und im Zweifel b) eine funktionale dt. Geschäftsleitungsbetriebsstätte vorauszusetzen, (4) wenn der Ort der Dienstleistungen Deutschland ist oder durch sporadische Aufenthalte im Land nur eine vorübergehende Abwesenheit vorliegt. (5) Warum gibt es keine vereinfachte direkte Besteuerung wie in den USA? (6)
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian H.
(1) https://tinyurl.com/2p9a4a3c
(2) https://tinyurl.com/5cu6mj5y
(3) https://tinyurl.com/2rc4sh56
(4) https://tinyurl.com/yhr9udu3
(5) https://tinyurl.com/2p9js878
(6) https://tinyurl.com/y7t75t8n
Sehr geehrter Herr H.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Klar ist: Steuerschlupflöcher müssen konsequent geschlossen werden. Das deutsche Steuersystem beruht auf dem Prinzip der Welteinkommensbesteuerung. Alle inländischen Steuerpflichtigen bleiben daher – unabhängig davon, ob sie vorübergehend im Ausland tätig sind – in Deutschland steuerpflichtig, sofern keine speziellen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Steuerpflicht regeln.
Durch die Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG) sowie die neuen Verfahrensanweisungen haben die Steuerbehörden schon jetzt die rechtlichen Mittel in der Hand, um eine Steuervermeidung durch vermeintliche Auslandstätigkeit zu verhindern. Entscheidend ist jedoch immer der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang der Tätigkeit mit Deutschland.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB