Welche weiteren Möglichkeiten der Anpassung im Rahmen der Unterhaltszahlungen im asymmetrischen Wechselmodell gäbe es als Alternative zu der Anzahl an Übernachtungen?
Bei streitigen Eltern könnte die Anzahl der Übernachtungen regelmäßig zu Auseinandersetzungen führen. Ausnahmen werden monetär ausgerechnet.
Sehr geehrter Herr S.
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltsrechts ändern.
Auch künftig soll es bei der Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse beider Elternteile ankommen: Wenn ein Elternteil mehr verdient als der andere, dann soll er auch weiterhin mehr Unterhaltslasten zu tragen haben. Zukünftig soll jedoch auch berücksichtigt werden, wenn der mitbetreuende Elternteil sich substantiell in die Betreuung einbringt.
Nach dem aktuellen Eckpunktepapier richtet sich der Betreuungsanteil nach der Anzahl der Übernachtungen des Kindes beim jeweiligen Elternteil pro Jahr. Hierbei handelt es sich um ein in der Fachwelt anerkanntes Kriterium, das angemessene Ergebnisse ermöglicht.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB