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Marco Buschmann
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Frage von Sandra U. •

Welche Schritte unternimmt das BMJ wegen der Missachtung von geltendem EU-Recht bei der Opferentschädigung

Sehr geehrter Herr Buschmann,
als Gewaltopfer fühle ich mich immer mehr von den Richtern unter Druck gesetzt. Dies ist psychisch extrem belastend. Anstatt die Frage dem EuGH und/oder Bundesverfassungsgericht vorzulegen oder das Deutsche Institut für Menschenrechte hinzuziehen, soll die Klage zurückgezogen werden? Und das nur weil ich meine Rechte als EU-Bürger einfordere?

Auch der Weiße Ring bestätigt, dass bei der Opferentschädigung einiges nicht richtig läuft. Ich sehe hier dringenden Handlungsbedarf. Es ist nicht jedes Opfer in der Lage bis zu einer UN Individualbeschwerde zu gehen. Um EU-Recht einzuhalten, reicht es aus den Härtefall zu nutzen.

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Sehr geehrte Frau U.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

zunächst einmal möchte ich mein Mitgefühl für die erlittene Gewalt ausdrücken. Es ist wichtig, dass Gewaltopfer in Deutschland schnell entschädigt werden, um die Belastungen nach der Tat nicht noch zu intensivieren. Das EU-Recht  verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Regelungen zur Opferentschädigung zu erlassen.

In Deutschland ist dies in Form des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) geschehen. Dieses wurde 2020 umfassend reformiert und erweitert. Es wird zum 1.1.2024 in das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XIV) eingeordnet. Damit erfüllt die Bundesrepublik wie bisher ihre europarechtlichen Verpflichtungen. 

Für die Geltendmachung der Ansprüche sind die Sozialgerichte zuständig. Diese können - wie jedes andere deutsche Gericht - Rechtsfragen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig halten. Das Bundesverfassungsgericht stellt an eine solche Vorlage strenge Voraussetzungen. Der Europäische Gerichtshof ist zuständig für die Überprüfung der Vereinbarkeit von deutschen Recht mit dem EU-Recht. Ob die Anspruchsvoraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, ist dagegen eine Frage, die als solche allein von den Sozialgerichten zu beantworten ist. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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