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Marco Buschmann
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Frage von Bert P. •

Was werden Sie tun, damit auch Bezieher von Vorruhestandsbezügen die Energiepreispauschale erhalten?

Guten Tag Herr Dr. Buschmann,
wenn ich es richtig verstehe, erhalten auch mit dem 3. Entlastungspaket der Bundesregierung die sich im betrieblichen Vorruhestand befindlichen Bürger*innen keine Energiepreispauschale, obwohl sie einkommenssteuerpflichtig sind.
Das verstößt m. E. weiterhin gegen Artikel 3, Abs. 1 des GG.

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Sehr geehrter Herr P.

vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Die seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine steigenden Energiekosten stellen viele Bürgerinnen und Bürger vor immense finanzielle Herausforderungen. Die Bundesregierung hat dies erkannt und mehrere Entlastungspakete auf den Weg gebracht, um die Bürgerinnen und Bürger zielgerichtet finanziell zu entlasten. Eines der vereinbarten Instrumente ist die sogenannte Energiepreispauschale (EPP).

Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen üblicherweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Dies ist das bestimmende Kriterium bei der Definition des Kreises der Anspruchsberechtigten. Unabhängig von der EPP existieren jedoch weitere Entlastungsmaßnahmen, von denen große Teile der Bevölkerung profitieren. Zu nennen ist hier unter anderem die beschlossene Strompreisbremse oder die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent. Wie sie außerdem richtig erwähnt haben, unterliegt das Vorruhestandsgehalt der Einkommensteuer. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets wurden zum Abbau der Kalten Progression die Tarifeckwerte der Einkommensteuer angepasst, was ebenfalls zu einer Entlastung führt. 

Die Bundesregierung lässt die Bürger mit den steigenden Energiekosten nicht allein. Durch unsere Entlastungen gleichen wir soziale Härten aus und entlasten wo es nötig ist. 

 

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Marco Buschmann MdB

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