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Marco Buschmann
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Frage von Thomas W. •

Was unternehmen Sie gegen den Missstand in der Düsseldorfer Tabelle? 48% der unterhaltspflichtigen kann die Zahlbeträge nicht zahlen Was tun Sie um unterhaltsberechtigte zum Arbeiten zu motivieren?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
der Unterhaltspflichtige, der den Umgang wahrnimmt, muss von 1080€ entsprechenden Wohnraum für die Kinder bereitstellen, er muss in der Zeit des Umgangs von den 1080 € die Versorgung der Kinder sicherstellen und aus diesen 1080 € sind auch die Kosten für die Fahrten zwischen den Wohnungen der getrenntlebenden Eltern von Unterhaltspflichtigen zu 100% alleine zu bestreiten. Die derzeitige Regelung führt dazu, dass die Kinder einen Elternteil nicht erleben dürfen, weil es sich dieser den Umgang gar nicht leisten kann, obwohl die Kinder das Recht auf beide Elternteile haben und beide zum Umgang verpflichtet sind. Auch wird dem Unterhaltspflichtigen mit 1080 € Selbstbehalt der Start in ein neues Leben fast unmöglich gemacht.

Die derzeitige Düsseldorfer Tabelle verstößt im Grunde gegen Art. 1 GG und Art. 3 GG. Die Würde des Menschen: ...Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller.
Ein Arbeitsanreiz fehlt.
Was tun Sie in Ihrer Reform dagegen?
Mfg
W.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr W.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat Vorschläge erarbeitet für die seit langem geforderte – und im Koalitionsvertrag vereinbarte – Reform des Unterhaltsrechts.

Im Jahre 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst. Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert hingegen keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sog. notwendige Selbstbehalt, der derzeit durch die Oberlandesgerichte in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, eine gesetzliche Regelung erfährt. Der notwendige Selbstbehalt soll erstmals im BGB geregelt werden. Die jeweilige Höhe soll – wie der Mindestunterhalt – durch Rechtsverordnung alle zwei Jahre geregelt werden. Als inhaltliche Änderung soll die Bestimmung der angemessenen Wohnkosten künftig auf die Regelung zum Wohngeldgesetz Bezug genommen werden, um die großen regionalen Unterschiede abzubilden. Damit wird in angespannten Wohnungsmärkten mit teuren Mieten der Selbstbehalt höher ausfallen als bisher. In § 1603 Absatz 2 BGB soll klarstellend aufgenommen werden, dass dem Verpflichteten der notwendige Selbstbehalt verbleiben muss.

Gerne verweise ich Sie für weitere Einzelheiten der Reform auf das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (s. https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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