Was ist dann gegen Fehlurteile zu tun?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
in Ihrem Antwortschreiben
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/marco-buschmann/fragen-antworten/warum-ist-oeffentliche-nacktheit-auf-dem-csd-berlin-keine-straftat-wenn-gleichzeitig-oeffentliche-nacktheit
erklären Sie:
"Nacktheit und Sexualität können in unserer Gesellschaft nicht mehr gleichgesetzt werden, sodass eine sexuelle Handlung nicht schon bei bloßer Nacktheit vorliegt."
Wenn Gerichte - wie im zum Beispiel genannten Urteil gegeben - trotzdem bloße öffentliche Nacktheit nach § 183a StGB verurteilen und dieses Unrecht durch alle Gerichtsinstanzen erfolgreich durchgewunken werden kann, dann braucht es m.E. unabhängige Kontrollinstanzen, um solche Mißstände anzuzeigen sowie Fehlurteile aufzuheben.
Auch sagen Sie:
"Eine pauschale Wertung kann nicht getroffen werden. Vielmehr muss immer im Einzelfall über eine mögliche Strafbarkeit entschieden werden."
Es braucht aber zu § 183a StGB klare Regeln und nicht die Individualentscheidung eines Tatrichters.
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Rechtsstaatsprinzip ist eine Säule unseres Grundgesetzes.. Aus diesem folgt auch, dass es sogenannte Rechtsmittel zur Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen gibt.
Wenn eine Partei mit der Entscheidung des Gerichts unzufrieden ist und diese überprüfen lassen möchte, kann sie das durch besagte Rechtsmittel erreichen. Beispiele für Rechtsmittel sind z. B. die Berufung, Revision und Beschwerde. Die Einlegung eines Rechtsmittels verhindert, dass die Entscheidung rechtskräftig wird und dient so der Fortführung des Rechtsstreits. Über die Frage, ob ein Rechtsmittel Erfolg hat oder nicht, entscheidet in der Regel ein weiteres Gericht höherer Instanz. Stellt das höhere Gericht fest, dass das Urteil fehlerhaft ist, wird es aufgehoben.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB