Warum wird § 183 StGB Exhibitionistische Handlungen nicht ersatzlos gestrichen, da doch schon § 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses alle öffentlichen sexuellen Handlungen bestraft?
Dazu gehören öffentliche Nacktheit, öffentliche Entblößungshandlungen sowie alle derberen öffentlichen sexuellen Handlungen.
Eine Person, die z.B. mit unbekleidetem Unterleib (bottomless in public) im öffentlichen Raum spaziert oder mit entblößtem Geschlechtsteil oder nackt, begeht laut gerichtlicher Lesart „mit der Präsentation des entblößten Geschlechtsteils“ öffentlich sexuelle Handlungen. Wer z.B. nur in Schuhen wie Ballerinas und einem Top bekleidet und ansonsten nackt spazieren geht, dem wird unterstellt, ihm sei bewusst, dass er mit seinem Verhalten in der Öffentlichkeit ein Ärgernis erregt und wird nach § 183a StGB verurteilt. Ohne Feststellung einer „erheblichen sexuellen Handlung“ wird wegen des entblößten Geschlechtsteils die objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild attestiert. Eine Erektion ist nicht erforderlich, bloße Nacktheit genügt.
Welchem Zweck dient dann noch der § 183?
Gerichtsurteil des Landgerichts Hagen, Aktenzeichen: 47 Ns-613 Js 224/15-30/16
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) handelt es sich um das gegenüber § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) speziellere Delikt.
§ 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen lediglich eines Mannes unter Strafe. Die Vorschrift schützt die sexuelle Selbstbestimmung vor aufgedrängter Konfrontation mit fremder und beziehungsloser Sexualbetätigung. Bei exhibitionistischen Handlungen macht der Täter die andere Person zu einem Teilnehmer am sexuellen Geschehen, da ihre Wahrnehmung für die Erfüllung seiner sexuellen Absichten notwendig ist.
§ 183a StGB bestraft öffentliche sexuellen Handlungen eines Mannes oder einer Frau, wenn dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird. Im Gegensatz zu § 183 StGB wird nicht unbedingt die sexuelle Selbstbestimmung tangiert: Schließlich setzt § 183a StGB nicht voraus, dass der Täter das Opfer in der Rolle des notwendigen Zuschauers einbezieht.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB