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Marco Buschmann
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Frage von Felix K. •

Warum sollen nur Umgangsberechtigte entlastet werden die 30-40% Umgang mit dem Kind haben? Gehen Sie davon aus, dass ab 40% - auch insbesondere unterhaltsrechtlich - ein Wechselmodell angenommen wird?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

das OLG Dresden hat mit Beschluss 20 UF 421/21 festgestellt, dass nur bei einem paritätischen Wechselmodell der Unterhalt beider Elternteile aneinander verglichen wird. Bei einem unechten Wechselmodell (ab 40% ist der Umgangsberechtigte jedoch zu vollem Barunterhalt verpflichtet).

Wie bewerten Sie bzw. das Justizministerium diese Entscheidung? Insbesondere unter der Hintergrund aktueller Schlagzeilen, dass sie Umgangsberechtigte mit Umgang von 30-40% entlasten wollen und eben nicht Umgangsberechtigte von 30-49,99%?

Vielen Dank

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Sehr geehrter Herr K. 

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Sorge- und Abstammungsrechts als auch des Unterhaltsrechts ändern.

Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden. Im Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts finden sich weitere Informationen. Die Anlagen zu diesem Dokument enthalten zur Veranschaulichung auch Berechnungsbeispiele (das Eckpunktepapier samt Anlagen ist abrufbar unter: BMJ - Gesetzgebung - Modernisierung des Unterhaltsrechts). 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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