Warum sind betreute Nächte statt Betreuung während Arbeitstage als Basis für niedrige Unterhaltszahlungen vorgesehen?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
wieso soll die Bemessungsgrundlage für den Anteil der Betreuung durch den Vater (bzw dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich wohnen) die Anzahl der Nächte sein?
Es scheint sinnvoller, die betreuten Stunden tagsüber an Arbeitstagen zu betrachten.
Anderenfalls muss eine solche Reduzierung des Unterhalts ja dazu führen, dass für die Kinder weniger Unterhalt zur Verfügung steht, denn schließlich kann die Ersparnis schon mit einer Nacht mehr alle zwei Wochen erreicht werden.
Und Väter, die viel tagsüber betreuen, dafür aber nicht über Nacht, hätten keine Ersparnis, obwohl sie durch die Betreuung während reguläre Arbeitszeiten Gehaltseinbußen hinnehmen müssen.
Wie ist die Entscheidung für die Nächte als Basis begründet?
Sehr geehrte Frau B.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Sorge- und Abstammungsrechts als auch des Unterhaltsrechts ändern.
Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden.
Die Orientierung an der Anzahl der Übernachtungen dient der Vereinfachung und Standardisierung der Berechnungen. Die Anzahl der Übernachtungen stellt einen klar nachvollziehbaren und leicht überprüfbaren Indikator für die tatsächliche Betreuungszeit dar, der auch in der Fachwelt anerkannt ist.
Wir verschließen aber keinesfalls die Augen vor der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger: Wenn die Zahl der Übernachtungen sich im Einzelfall als untaugliches Beurteilungskriterium erweist, da beispielsweise die Betreuungsleistung nur tagsüber erbracht werden kann, kann eine angemessene Einordnung erfolgen, indem auch andere Kriterien (Übernahme der Betreuung bei Krankheit des Kindes, Organisation der Freizeit, Wahrnehmung von Terminen in der Schule, beim Arzt etc.) berücksichtigt werden.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB