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Marco Buschmann
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Frage von Wolfgang D. •

Warum nehmen Sie in die Familiengesetze bei Trennungen das Wechselmodell nicht als Regelmodell auf und schließen somit die Väter von der Möglichkeit einer gleichberechtigten Erziehung aus ?

Standard in Frankreich und vielen anderen Ländern seit 20 Jahren ? Wechselmodell wenn Mutter getrieben aus vorgeschobener Hochstrittigkeit und meistens wegen dem Geld ablehnend - auf dem Rücken der Kinder einer gleichberechtigten Erziehung

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Wir haben im Familienrecht einen Reformstau. Denn die Gesellschaft hat sich verändert, das Recht aber nicht. Das wollen wir insbesondere mit den geplanten Reformen des Kindschafts-, Abstammungs- und Unterhaltsrechts ändern.

Das Unterhaltsrecht wollen wir noch stärker am Kindeswohl ausrichten. Mit der Reform wollen wir die partnerschaftliche Betreuung von Kindern fördern und die Betreuungsleistungen beider Eltern angemessen berücksichtigen. Es wäre ungerecht, Elternteile, die einen substanziellen Beitrag zur Kindesbetreuung leisten, gleich zu behandeln wie Elternteile, die einen geringeren Beitrag leisten. Daher ist es unser Ziel, Unterschiede bei den Betreuungsanteilen im Bereich des sogenannten asymmetrischen Wechselmodells bei der Ermittlung der Höhe des Unterhalts besser abzubilden.  

Heute wollen viele Eltern ihre Kinder nach einer Trennung partnerschaftlich betreuen. Wir wollen, dass das Recht Eltern dabei unterstützt – und ihnen mehr Freiraum lässt für die Vereinbarung von Lösungen, die für sie und ihre Kinder passen. Außerdem wollen wir die Rechtsposition von Kindern stärken und den Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren verbessern: Expertinnen und Experten mahnen das seit vielen Jahren an. Im bereits veröffentlichten Eckpunktepapier zum  Kindschaftsrecht schlagen wir vor, das Wechselmodell, nach welchem viele Eltern nach einer Trennung schon jetzt leben, erstmalig gesetzlich zu regeln: Es soll klargestellt werden, dass das Familiengericht in einem Umgangsverfahren (nach Trennung) eine Betreuung durch beide Elternteile, ggf. auch eine paritätische Betreuung anordnen kann – sofern dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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