Warum müssen Verkehrsteilnehmer aus den Osteuropäischen Ländern die hier wohnen und arbeiten keine KFZ Steuer bezahlen ?
Sehr geehrter Herr R.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) unterliegt gemäß § 1 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und gemäß § 1 Nr. 2 Satz 1 KraftStG insbesondere auch das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.
Eine Ausnahme von der Besteuerung besteht gemäß § 3 Nr. 13 für ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt wiederum, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB