Warum glauben Sie, dass das Selbstbestimmungsgesetz neue Fragen bezüglich Dingen wie Frauensaunas aufwerfen würde?
In Interviews gaben Sie wiederholt an, dass "Fragen" bezüglich des Hausrechts und dem Selbstbestimmungsgesetz geklärt werden müssen, bevor dieses im Gesetzgebungsverfahren weiterkommt. Meines Wissens wartet das Gesetz gerade im Justizministerium darauf, freigegeben zu werden.
Jedoch sind das keine neuen oder ungeklärten Fragen. Bereits heute laufen Personen herum, die geänderte Geschlechtseinträge haben, während sie keine genitalangleichende OPs hatten, denn das schreibt sogar das TSG seit Langem nicht vor.
Darüber gab es nie Aufschreie, denn alle evtl. (äußerst seltene) belästigende Situationen sind durch andere, gleichbleibende Gesetze abgedeckt oder es kommt gar nicht dazu, da viele trans Menschen nicht als solche erkennbar sind.
Und jetzt soll das ihrer Meinung nach eine valide Begründung sein, einen lebensverändernden Gesetzesentwurf auf unklare Zeit zu verzögern? Sind Ihnen die finanziellen & menschlichen Kosten, & z.T. tödlichen Konsequenzen bewusst? Wenn ja, was soll das?
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir Freie Demokraten wollen allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Die geschlechtliche Identität gehört zur individuellen Persönlichkeit und muss deswegen durch das Persönlichkeitsrecht geschützt werden. Das geltende Gesetzesrecht trägt diesem Selbstbestimmungsrecht bislang nicht hinreichend Rechnung. Deswegen haben wir uns als Fortschrittskoalition darauf verständigt, das Transsexuellengesetz abzuschaffen und durch ein Selbstbestimmungsgesetz ersetzen.
Dieses stellt einen Baustein einer liberalen Gesellschaftspolitik dar. Im Vordergrund steht das Verhältnis von Staat und Bürger: In staatlichen Registern und in der Anrede von behördlichen Schreiben muss die geschlechtliche Identität respektiert werden. Unberührt durch das Gesetz bleibt beispielsweise die Autonomie der Sportverbände, über die Teilnahmekriterien für Wettbewerbe zu entscheiden. Auch das private Hausrecht wird weiterhin im Rahmen des geltenden Antidiskriminierungsrechts gewahrt.
Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung im Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts und ist verfassungs- und europarechtlich zulässig. Vergleichbare Regeln finden sich im Strafvollzug oder bei körperlichen Untersuchungen.
Auf der genannten Grundlage haben sich enge, etablierte Fallgruppen in der Rechtspraxis entwickelt, etwa Frauenparkplätze in Tiefgaragen oder Frauensaunen. In diesen Fällen soll es weiterhin den Hausrechtsinhabern möglich sein, den Zutrittskreis so einzuschränken, dass die Schutz- und Rückzugsfunktion dieser Räume gewahrt bleibt. Eine Erweiterung der Ausnahmetatbestände über diese anerkannten Fallgruppen hinaus ist damit nicht verbunden. Das Selbstbestimmungsgesetz wird die Rechtsstellung transidenter Personen stärken.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB