Warum gilt § 28b IFSG nicht auf Flügen der Flugbereitschat, wenn Kanzler und Vizekanzler an Bord sind? Das Gesetz ist erfrischend knapp und eindeutig gehalten. PCR-Test als Ausnahme kommt nicht vor!
Sehr geehrter Herr S.,
die Flugbereitschaft der Bundeswehr ist nicht Teil des öffentlich zugänglichen Luftverkehrs, sondern nimmt hoheitliche Aufgaben wahr. Die durch einen Geschwaderbefehl konkretisierten Regelungen sahen vor, von Passagieren einen PCR-Test zu fordern. Im Linien-Luftverkehr hingegen ist gegenwärtig weder ein Schnelltest noch ein PCR-Test erforderlich.
Nunmehr wurden die Regelungen weiter verschärft: Künftig bedarf es auf Flügen des Bundeskanzlers eines PCR-Tests, eines unmittelbar vor Einstieg gemachten Schnelltests und einer Maskenpflicht. Damit gewährleistet die Flugbereitschaft eine sichere Ausgestaltung der Reisetätigkeiten der Bundesregierung.
Politisch halte ich diese Korrektur für das richtige Signal. Es darf nicht der Eindruck entstehen, es würde den Bürgerinnen und Bürgern etwas zugemutet, dass man sich selbst nicht zumuten möchte.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB