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Frage von Klaus K. •

Warum gelten die Inhaltskontrollen § 307 BGB nicht bei Kirchenformularverträgen Preisänderungen in Erbbauverträgen

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Sehr geehrter Herr K.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Die Anwendbarkeit der §§ 307 ff. BGB setzen zunächst voraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Vertragsklausel überhaupt um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt. Nur dann unterläge diese Klausel auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Der Anwendungsbereich des AGB-Rechts richtet sich nach § 310 BGB.

Bei Kirchenformularverträgen ist zu beachten, dass Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein besonderes Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht genießen. Jene führen dazu, dass innerkirchliche Regelungen und Verträge weitgehend der staatlichen Rechtsaufsicht entzogen sind, solange sie den Rahmen des geltenden Rechts nicht überschreiten. Wenn Kirchenformularverträge im Rahmen dieser Selbstverwaltung abgeschlossen werden, kann dies die Anwendung des allgemeinen Zivilrechts einschränken. Im Zusammenhang mit Preisanpassungsklauseln ist beispielsweise § 9a des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) zu beachten. Dieser regelt einen Unbilligkeitsmaßstab für die Erhöhung des Zinses, des aufgrund eines Erbbaurechts errichteten Bauwerks zu Wohnzwecken.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB