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Marco Buschmann
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Frage von Tobias G. •

Wann wird die nicht-geringe-Menge bei Cannabis durch den Gesetzgeber festgelegt?

Sehr geehrter Herr Buschmann, wie Sie sicher mitbekommen haben, hat der BGH eine Entscheidung zur nicht-geringen-Menge gefällt. Diese soll bei Cannabis weiterhin bei 7,5 g THC liegen. Vor dem Hintergrund des eingeführten KCanG halte ich, sowie viele Juristen das Festhalten an der 7,5g THC Grenze für nicht mehr zeitgemäß und verhältnismäßig. So wäre der/die Konsument/-in beim Anbau zum Eigenbedarf unter Umständen bereits mit 60,1 Gramm konsumfähiges Cannabis zuhause im schweren Straftatbestand. Es muss der Gesetzgeber offensichtlich den Gerichten die Richtung vorgeben. Da dieses Thema in den aktuellen Änderungen zum KCanG nicht angegangen wird nun meine Frage, ob und wann man mit einer durch den Gesetzgeber definierten nicht-geringen-Menge rechnen darf.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias

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Sehr geehrter Herr G.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Durch die Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken räumen wir mit der gescheiterten Verbotspolitik der vergangenen Jahre auf. Viele Bürgerinnen und Bürger werden dadurch in Zukunft nicht mehr unnötig kriminalisiert.

In der Gesetzesbegründung haben wir die Bestimmung der Grenzwerte für die "nicht geringe Menge" (aufgrund der geänderten Risikobewertung) der Entwicklung durch die Gerichte überlassen. Als Gesetzgeber haben wir dort gleichzeitig klargestellt, dass der Grenzwert deutlich höher liegen muss als in der Vergangenheit.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zunächst betont, dass Cannabis und andere Betäubungsmittel getrennt voneinander behandelt werden müssen. Er hält jedoch an der Grenze von 7,5 Gramm THC fest. Der teilweise deutlich geminderte Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz trage der geän­derten Risikobewertung des Gesetzgebers ausreichend Rechnung. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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