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Marco Buschmann
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Frage von Maximilian F. •

Wann werden Balkonkraftwerke (steckerfertige Balkon-Photovoltaik) endlich nach § 20 Abs. 2 WEG / § 554 BGB privilegiert?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

Klimaschutz und Energiewende gehen uns alle etwas an, der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist nach §2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse..

Dennoch ergibt sich leider die Situation, dass viele Bürgerin:innen nicht an der Energiewende teilnehmen können - sie wohnen zur Miete oder im Wohnungseigentum und jegliche äußere Maßnahmen (etwa die Montage eines Balkonkraftwerkes) führen regelmäßig zu Konflikten wegen einer „optischen Beeinträchtigung“, etwa im WEG-Recht.

Viele Interessenverbände und auch die Herbstkonferenz der Landesjustizminister (JuMiKo Nov. 2022) haben daher die Privilegierung solcher Anlagen nach §20 Abs. 2 WEG / §554 BGB gefordert, um eine unzweifelhafte Anspruchsgrundlage zu schaffen und aufwändige Einzelverfahren vor Gericht zu vermeiden.

Ihrem Ministerium obliegt die Ausführung:
- wie stehe Sie dazu?
- wie ist hier der aktuelle Stand des Verfahrens und wann gibt es endlich einen Referentenentwurf?

Herzlichen Dank!

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr F.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Gerade in der aktuellen Situation ist es der Bundesregierung wichtig, dass alle Möglichkeiten der Stromerzeugung genutzt werden. Wir Freien Demokraten betonen diesen Aspekt immer wieder. Technologische Entwicklungen, die es den Verbrauchern ermöglichen ihre Stromkosten zu senken und gleichzeitig unabhängiger zu werden, begrüßen wir ausdrücklich. Eine Säule bildet die Senkung der Emissionen im Gebäudesektor. 

Auch WEGs können hierzu beitragen. Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsrecht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) grundlegend reformiert. Ein zentrales Anliegen dieser Modernisierung war die radikale Vereinfachung des Beschlussverfahrens für bauliche Veränderungen. Das früher geltende Einstimmigkeitsprinzip bei baulichen Veränderungen wurde durch ein Prinzip der einfachen Mehrheit ersetzt. Nach der neuen Rechtslage bedürfen bauliche Veränderungen aller Art nun lediglich der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer.

Die noch weitergehende Freistellung von Vorhaben auch vom Mehrheitsprinzip bedarf einer strengen Abwägung. Denn das WEG hat auch die Aufgabe, einen Ausgleich zwischen den Interessen des einzelnen Eigentümers und den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schaffen. Primär setzt das Gesetz auf die Verständigung der Wohneigentümer untereinander. Dem sind in der Abwägung neben den Interessen der einzelnen Eigentümer auch öffentliche Interessen wie der Ausbau der Erneuerbaren Energien entgegenzustellen.

Die Ausweitung des Gestattungsanspruchs für Mini-Photovoltaikanlagen ist deshalb eine erwägenswerte Option. Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz prüfen den Vorschlag der Länder intensiv.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann

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