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Marco Buschmann
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Frage von Stefan K. •

Wann gibt es gesetzliche Fristsetzungen für Richter bei Ablehnungsverfahren (Befangenheitsanträge)?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
Sowohl in Zivilverfahren als auch Strafverfahren müssen die Antragsteller Ablehnungsanträge (Befangenheitsanträge) jeweils unverzüglich stellen, nach dem den Antragstellern der Ablehnungsgrund bekannt geworden ist. Hingegen gibt es aber keine gesetzlichen Vorgaben, innerhalb welchem Zeitraum über diese Ablehnungsanträge entschieden werden muss.
Dass führt insbesondere in Zivilverfahren dazu, dass es teilweise länger als ein Jahr dauert, bis über einen Ablehnungsantrag entschieden wird. Um zu vermeiden, dass Richter weiterhin die Möglichkeit haben Ablehnungsanträge als Vorwand dazu missbrauchen, um Verfahren zusätzlich Jahrelang zu verschleppen, ist es notwendig, dass gesetzliche Vorgaben geschaffen werden, innerhalb welcher Zeit über einen Ablehnungsantrag entschieden werden muss, z.B. 3 Monate.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Zivilverfahren darf der Richter nach einem Ablehnungsgesuch nur unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, § 47 Abs. 1 ZPO. Daher wird schon deshalb zwecks Fortgangs des Verfahrens eine Entscheidung ergehen müssen. Sachfremde Verfahrensverzögerungen sind generell unzulässig und können mit der Verzögerungsrüge angegriffen werden. Ggf. kann auch die zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache ihrerseits einen Befangenheitsgrund bilden. Insofern hält das geltende Recht eine Reihe von Möglichkeiten bereit, um eine zügige Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zu ermöglich. Sollte sich in der Praxis ein strukturelles Problem abzeichnen, werden wir aber natürlich Anpassungen des Verfahrensrechts prüfen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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