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Marco Buschmann
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Frage von Christine V. •

Wann gedenken Sie einen Gesetzesentwurf zur unverhältnismäßigen Belastung von Indexmietern vorzulegen?

Sehr geehrter Herr Bundesminister,
wir sind eine 4-köpfige Familie, bei der das Thema Indexmiete jetzt real angekommen ist. Ab Januar 2023 fordert der Vermieter 12,1 Prozent mehr auf die Nettokaltmiete. Da auch die Vorauszahlungen für die Nebenkosten entsprechend angepasst werden, enstspricht dies einem mittleren dreistelligen Betrag, der von nun an jeden Monat zusätzlich auf uns zukommt. Wir werden nicht in der Lage sein, dies auf Dauer stemmen zu können, zumal für 2023 ja auch schon wieder rund 8 Prozent Inflation prognostiziert sind. Das Problem ist: Wir finden in der Großstadt, in der wir leben und wo unsere Kinder zur Schule gehen, keine Alternative. Wie rechtfertigen Sie den gesamten VPI als geeignete Vergleichsgröße? Schließlich ist es doch so, dass der Index für Wonungsmieten inkl. Mietwert v. Eigentümerwhg. (Code CC13-041) von 06/21 (Wert 108,3) zu 10/22 (Wert 110,8) weniger stark gestiegen ist als der gesamte VPI im selben Zeitraum (13,1 Punkte).

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Sehr geehrte Frau V.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Mietrecht lässt den Vertragsparteien eine Reihe von Gestaltungsoptionen. Möglich ist, die Höhe zukünftiger Mieterhöhungen im Voraus betragsmäßig auszuweisen (Staffelmiete). Ein anderes Modell ermöglicht während des Vertrages flexibel Mieterhöhungen. Schließlich gibt es die Option, die Mietentwicklung an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zu koppeln (Indexmiete). 

Alle diese Modell haben unterschiedliche Vorzüge und müssen in einer Gesamtwürdigung gewertet werden. Während der langjährigen Niedrigzinsphase bei sehr geringer Inflation konnten beispielsweise Indexmietverträgen erhebliche Vorteile gegenüber anderen Mietmodellen bieten, in denen es teils zu deutlichen überinflationären Anpassungen kam. Gewählt werden Indexmietverträge auch wegen des höheren Maßes an Sicherheit, da sich diese der allgemeinen Preisentwicklung gleitend anpassen, während bei nicht-fixierten Mieterhöhungen diese in Höhe und Zeitpunkt oft nicht im Voraus bestimmbar sind. Diese individuell getroffenen Abwägungen zwischen verschiedenen Mietvertragstypen ist grundsätzlich zu respektieren.

Als Bundesregierung haben wir die Bekämpfung der Inflation zu einem unserer Schwerpunkte erklärt und hierfür zahlreiche finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen ergriffen. Zudem hat die
Bundesregierung seit dem Frühjahr drei umfangreiche Entlastungspakete in Höhe von 95 Milliarden Euro geschnürt und einen Abwehrschirm von 200 Milliarden
aufgespannt. Zusammen umfasst das Budget nun knapp 300 Milliarden Euro. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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