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Marco Buschmann
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Frage von Bettina S. •

Tatbestand der Vergewaltigung: Warum legen sie die Beweispflicht eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs nicht in die Hände der vermeintlichen Vergewaltiger, mein einem "Nur ein Ja, ist ein Ja"?

Denn das Problem eine Vergewaltigung zu beweisen, liegt darin, das hier so gut wie immer es zu einer "Aussage gegen Aussage" Situation kommt. Denn wenn eine Frau keinen Sex will, weil sie mit dem Mann keinen Sex will, wird er wohl kaum mit ihr schriftlich oder mündlich festhalten, dass sie dagegen war und er trotzdem mit ihr Sex hatte. Und wenn eine Frau so betrunken ist, dass sie weder einen Stift halten kann oder sich verständlich artikulieren kann, dann sollte ohnehin kein Mann mit dieser Sex haben.

Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen, alleine weil ich die bisherige Argumentation von ihnen nicht nachvollziehen kann. Denn wenn sie für einen besseren Schutz von Frauen vor einer Vergewaltigung wären, könnten sie ja unabhängig von der EU, in unserer eigenen Gesetzgebung das "Nein" zu einem "aktiven ja" wandeln.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das von Ihnen angesprochene Prinzip "Nein heißt Nein" wurde mit dem § 177 Abs. 1 StGB  eingeführt. Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist dabei der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar war, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen.

Für diese Sachaufklärung im Strafprozess stehen zahlreiche Beweismittel zur Verfügung, darunter beispielsweise klassisch der sog. Zeugenbeweis. Dieser scheidet jedoch bei Fällen sexualisierter Gewalt, speziell bei Vergewaltigungen, oft aus. 

Ferner kann etwa auch auf medizinische Befunde, wie eine körperliche Untersuchung des Opfers oder DNA-Proben zurückgegriffen werden. Doch auch hier gibt es in der Praxis oft Schwierigkeiten. Eine Verurteilung vermeintlicher Täter scheitert oft an einer unzureichenden Beweislage.

Meines Erachtens liegt in diesem Umstand eine der entscheidendsten Stellschrauben für Verbesserungen im Kampf gegen Gewalt an Frauen. Die juristische Frage, ob in einem Prozess – vereinfacht gesagt – ein "Ja" oder ein "Nein" nachgewiesen werden muss, steht hinter der Notwendigkeit einer effektiveren Beweisführung zurück. Dazu müssen Opfer sexualisierter Gewalt befähigt werden.

Ich unterstütze daher Maßnahmen, die schnell und konkret mehr Sicherheit für Opfer sexualisierter Gewalt in Form einer erleichterten Beweisführung bringen. Ich denke dabei an den Ausbau von Gewaltschutzambulanzen für die Möglichkeit der anonymen Archivierung körperlicher Spuren von sexualisierter Gewalt sowie an den Ausbau von psycho-sozialer Betreuung oder auch die Schaffung neuer Frauenhäuser. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

 

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