Strafrechtsreform: Überarbeitung der Strafverschärfung in §184b von der GroKO - Neubewertung erkennbar fiktiver Inhalte?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
werden Sie bzw. das BMJ sich ebenfalls die Notwendigkeit der Strafbarkeit von erkennbar fiktiven Inhalten prüfen? Nach aktueller Fassung werden solche Inhalte in §184b Abs. 1 erfasst. Da die Verbreitung pornografischer Inhalte in Deutschland bereits hohe Hürden hat wäre es ggf. ausreichend entsprechende Inhalte nach §184 strafrechtlich zu sanktionieren, da die abstrakte Gefahr durch den Konsum von Erwachsenen nicht gegeben zu scheinen sei, andernfalls wäre die Eingrenzung in §184b Abs. 3 auf wirklichkeitsnahe, und tatsächliche Darstellungen nicht vorhanden. Wird die Kunstfreiheit ggf. zu sehr eingeschränkt (BVerfGE 83, 130)? Ressourcenbindung? Intern. Rechtslage etc.
Die Reformkommission empfohl die Streichung aus §184b u. der Gesetzgeber sah keine Nachahmungsgefahr (Drucksache 19/23707)
Kritisch ist das fiktive Inhalte primär nach dem äußerlichen Erscheinungsbild beurteilt werden, was je nach Zeichenstil (Manga) / Fabelwesen schnell unter §184b fällt.
Sehr geehrter Herr N.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Die Novelle des § 184b StGB war 2021 gut gemeint, aber nicht gut gemacht. In den Anwendungsbereich der Norm fallen zum Beispiel aber auch sogenannte Warnfälle. Das wollen wir ändern.
Warnfälle bedeutet, dass z.B. Eltern im Klassenchat ihrer Kinder Missbrauchsdarstellungen bemerken, einen Screenshot fertigen und an Lehrer schicken, um sie zu warnen. Hier liegt nicht das typische Unrecht vor. Trotzdem muss wegen eines Verbrechens verurteilt werden. Das darf nicht sein. Damit greifen wir Hinweise von Strafverfolgern und Gerichten auf.
Effektiver Opferschutz bedeutet auch, Hilfs- und Therapieangebote für Pädophile zu schaffen, damit diese erst gar nicht solche Straftaten begehen. Zu nennen ist hier insbesondere das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das auch vom Bundesministerium der Justiz gefördert wird (https://www.kein-taeter-werden.de/).
Der Umgang mit fiktiver Kinderpornographie gehört hingegen nicht zu den etablierten Formen der therapeutischen Auseinandersetzung. Hierdurch kann die sexuelle Fixierung verstärkt und die Hemmschwelle zu realen Missbrauchstaten gesenkt werden. Daher stellt § 184b StGB auch solche Inhalte unter Strafe, berücksichtigt den virtuellen Charakter aber bei der Festlegung des Strafrahmens.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marco Buschmann MdB