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Frage von Otmar K. •

§ 19 GBO lautet: Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das wird vielfach interpretiert, dass es freiwillig ist.

Im Rahmen der Grundsteuerreform hat sich wohl herausgestellt, dass oftmals Einträge falsch sind, weil Verstorbene angeschrieben wurden. Das lässt vermuten, dass tatsächliche Eigentümerwechsel und andere wichtigen Eintragungen nicht vorgenommen wurden und werden. Was spricht dagegen, solche Einträge ganz klar und deutlich verpflichtend zu machen, die Eintragungen also nicht von der (freiwilligen) Bewilligung abhängig zu machen? Im voraus vielen Dank.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Todesfalle des grundsätzlich Bewilligungsberechtigten kann es a) sein, dass der Erblasser eine Bewilligung bereits vor seinem Tode abgegeben hat oder die Auflassung erklärt hat, sodass eine entsprechende Erklärung auch nach seinem Tode fortgelten würde. Ansonsten würde b) der jeweilige Erbe gemäß § 1922 Absatz 1 BGB in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, sodass dieser "neuer" Bewilligungsberechtigter wäre. § 19 GBO kann somit auch im Todesfalle Geltung verschafft werden.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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