Sind Spin-Offs (Vermögensabspaltungen) von Aktien, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, anlässlich ihres Verkaufs von der Steuer befreit? Ja oder Nein?
Sehr geehrter Herr W.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
In unserem Rechtsstaat gilt grundsätzlich das sogenannte Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Ein neues Gesetz darf demnach nicht auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte angewendet werden. Für Aktien, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden, ist somit allein die damals geltende Rechtslage maßgeblich. Hier konkret bedeutet das: Bei Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei und ein Veräußerungsverlust ist steuerlich unbeachtlich.
In den vergangenen Jahren hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach mit den ertragsteuerlichen Folgen für inländische Privatanleger bei der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen Spin-Offs befasst. Dabei bestätigte der BFH, dass diese Form der Aktienzuteilung grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führen könne.
Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei die Aktienzuteilung jedoch steuerfrei, wenn die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG erfüllt seien. Entscheidend dafür sei, dass die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.
Für weitergehende Informationen ist es empfehlenswert, sich an einen Steuerberater oder Steuerrechtsanwalt zu wenden.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB