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Marco Buschmann
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Frage von Jonas M. •

Sie haben in der letzten Sitzung angemerkt, dass eine Änderung des §184b in Gange ist. Ist es aus ihrer langjähriger Erfahrung realistisch, dass dieses noch im Jahre 2024 in Kraft tritt?

Sehr geehrter Herr Buschmann,
konkret befasse ich mich mit dem Thema als Tutor einer Schulgruppe, in welches ein link zu solch einem expliziten Video gepostet wurde. Sowohl für den Schüler, aber als auch für mich, da es deshalb in meinem cache war, mit 21 jahren und damit im Erwachsenenstrafrecht droht nun mindestens ein Jahr Haft. Eben jenes Strafverfahren würde meine komplette berufliche und soziale Existenz kosten und hat schon in Vergangenheit massive Suizidanstiege verzeichnet. Meine Frage stellt sich, da die Auswertung der Handys geschätzt 12 Monate dauert, und ihre Fähigkeiten ein solches Verfahren beeinflussen könnte.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst einmal: Es steht vollkommen außer Frage, dass die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte schwer bestraft werden muss. Das soll und muss auch unbedingt so bleiben. Es handelt sich um ein schweres, schreckliches Verbrechen.

Der aktuelle Vorschlag soll lediglich eine Änderung des § 184b StGB aus dem Jahr 2021 korrigieren, die zu großen Problemen in der Praxis geführt hat. Denn seitdem werden in der Tat auch Fälle erfasst, die eigentlich nichts mit dem zu tun haben, was man landläufig unter der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte versteht: Strafbar machen sich seit 2021 - worauf auch Sie hindeuten - bspw. Eltern, die den Lehrer oder anderen Eltern ein kinderpornographisches Foto schicken, das sie auf dem Smartphone ihres Kindes entdeckt haben, um auf diesen Fall hinzuweisen. Als Verbrecher gelten bspw. auch Lehrer, die ein Handy konfiszieren, weil sie darauf Missbrauchsdarstellungen entdeckt haben und das Handy nicht sofort der Polizei übergeben. Diese Menschen wollen eigentlich Kinderpornographie stoppen, aber sie müssen strafrechtlich verfolgt werden und ihre Verfahren können seit 2021 nicht mehr eingestellt werden.

Um dies wieder zu ermöglichen, hat zunächst das Bundesjustizministerium im November 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt (s. anbei: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=4), der eben solche Fälle regelt, die offensichtlich nicht aus einer pädokrimineller Energie entstehen, sondern im Gegenteil dem Schutz der Kinder dienen. Beibehalten wird auf jeden Fall die Höchstfreiheitsstrafe von zehn Jahren für die schwerwiegenderen Tatbestände. Seit Februar 2024 liegt nun auch ein entsprechender Regierungsentwurf vor (s. anbei: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Aend_184b_StGB.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Den (auch künftig) jeweils aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens können Sie einsehen unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Aend_184b_StGB.html.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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