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Marco Buschmann
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Frage von Hagen M. •

Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann, welche Veränderungen sehen Sie zur Verbesserung der familiengerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich Menschenrechtskonformität vor? Wortlaut Definition "Kindeswohl"?

Aus der Praxis: In Vorverfahren seit 2000 zu und dem Sorgerechtsverfahren 15F530/01 an einem Familiengericht achtete dieses nicht auf ihm voriiegende relevante Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes noch auf die Einordnung der dem Familiengericht vorliegenden situationsbezogenen Bewertung der Fachwissenschaften zu Kindeswohl, Kontinuität, Bindungstoleranz, Erziehungseignung, die Notwendigkeit eines Verfahrenspflegers. Die Früchte dieser Entscheidungen - trotz Kindschaftsrechtsreform 1998 - : Wesensanteilamputation, Umgangsabbruch, Kontaktabbruch, Depression, Suizidversuch, verminderte Erwerbsfähigkeit, Schwierigkeiten, einen ausbildungsadäquaten Platz im Leben auszufüllen,...Das Familiengericht degenerierte zum Mithelfer emotionalen Missbrauchs - so bezeichnen EGMR und Fachwissenschaften die unter den Augen des Familiengerichtes durchgeführte Entfremdung. In solchen Fällen verhängte der EGMR schon entsprechende Sanktionen gegen den (un)verantwortlichen Staat. Weiter so oder Abkehr?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab des deutschen Familienrechts. Damit befindet sich unsere Rechtsordnung auch im Einklang mit europäischen und menschenrechtlichen Vorgaben, die ebenfalls das Kindeswohl als Leitlinie familienrechtlicher Entscheidungen vorsehen.

Die Anwendung des Familienrechts ist Aufgabe der unabhängigen Familiengerichte. Zu einzelnen Fällen kann ich als Bundesminister der Justiz daher mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung keine Stellungnahme abgeben. Wenn Sie mit der Entscheidung eines Familiengerichts nicht einverstanden sind, können Sie nach Maßgabe des FamFG Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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