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Marco Buschmann
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Frage von Kirsten K. •

Sehr geehrter Herr Dr. Buschmann, warum erhalten Bezieher von Vorruhestandsentgelten, anders als Mitarbeiter in der sogenannten passiven Beschäftigungsphase , keine Energiepreispauschale?

Warum sind Bezieher von Vorruhestandsentgelten von der Energiepreispauschale ausgenommen? Mitarbeiter in der sogenannten passiven Beschäftigungsphase erhalten hingegen die 300 Euro mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Ist das ein redaktionelles Versehen oder so gewollt? Dann würde mich allerdings der Grund für diese Differenzierung interessieren, denn beide Gruppen gehen, ebenso wie Rentner, keiner Tätigkeit nach, so dass Fahrtkosten zur Arbeit nicht der Grund sein können.

Vielen Dank vorab und viele Grüße
Kirsten K.

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Sehr geehrte Frau K,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die aktuell steigenden Energiepreise stellen viele Verbraucher vor finanzielle Herausforderungen. Die Bundesregierung federt diese durch mehrere Entlastungspakte gezielt ab. Insgesamt erreichen diese ein Volumen von 93 Milliarden Euro. Ein Baustein unter vielen ist die Energiepreispauschale (EPP). Jeder einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer erhält eine Einmalzahlung von 300 Euro.

Im Gegensatz zu den anderen Maßnahmen richtet sich dieses bewusst an Arbeitnehmer. Vorruheständler fallen nicht mehr hierunter, da ihr Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst wurde. Sie haben ihr Dienstverhältnis aufgelöst, um bereits vor dem gesetzlichen Renteneintritt in den Ruhestand gehen zu können. Damit lässt sich die Altersteilzeit nicht vergleichen. Bei diesem Modell besteht der Arbeitsvertrag weiter. Der Arbeitnehmer arbeitet unter Verzicht auf Teile seines Gehalts weiter. In der zweiten Hälfte der Arbeitsteilzeit dann entfällt die Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Der Lohnverzicht in der aktiven Beschäftigungsphase steht also in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur weiteren Lohnzahlung in der passiven Beschäftigungsphase.

Hat der Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbart, hat er sich also bewusst für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Daher steht er auch weiterhin in einem aktiven Dienstverhältnis im Sinne der Energiepreispauschale. Diese Auswahlentscheidung des Arbeitnehmers wird arbeits- und steuerrechtlich respektiert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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